Wann wird das Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet?


Sollten die Schulden einer verstorbenen Person sein hinterlassenes Vermögen übersteigen, so wird das Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet. Mit dem Tod einer Person wird diese durch die Vorlage des Totenscheins beim zuständigen Standesamt abgemeldet. Das Standesamt informiert nun automatisch das zuständige Nachlassgericht von dem Tod der Person. Nun wird geprüft ob ein Testament hinterlegt worden ist oder die gesetzliche Erbfolge eintreten muss.

Die gesetzliche Erbfolge ordnet die hinterbliebenen Verwandten von nächster zu entfernter Verwandtschaft in vier „Ordnungen“ ein. So sind Kinder des Vererbenden der ersten Ordnung und die Eltern gehören der zweiten Ordnung an.

In Deutschland müssen die Erben grundsätzlich unbeschränkt für die Schulden des Verstorbenen haften. Das bedeutet, dass die Erben auch mit ihrem Privatvermögen für die hinterlassenen Schulden haften. Der Gesetzgeber hat dem/den Erben jedoch die Möglichkeit eröffnet diese Haftung zu beschränken. Dies findet in einem besonders geregelten Verfahren beim Nachlassgericht statt.

Um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken müssen die Erben beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen. Im Falle dieser Verwaltung wird durch das Gericht eine Person mit der Inbesitznahme des Nachlasses beauftragt. Der Nachlassverwalter nimmt den gesamten Nachlass in Besitz und verwaltet diesen eigenhändig. Während dieser Verwaltung haben die Erben keine Verfügungsgewalt über den Nachlass.

Der Nachlassverwalter wird anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Gläubiger auffordern die Schulden beim Nachlassgericht anzumelden. Die Anmeldung ist keine Pflicht. Sollte dies jedoch nicht erfolgen, so kann der Gläubiger keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Nachlass geltend machen. Es ist also als Gläubiger ratsam frühzeitig und genau die Verbindlichkeiten anzumelden um die ausstehenden Forderungen bezahlt zu bekommen.

Sobald der Nachlassverwalter die angemeldeten Forderungen überblicken kann, wird er versuchen diese aus dem Nachlass zu bezahlen. Sollte die verstorbene Person überschuldet gewesen sein und der Nachlass nicht ausreichen um die Schulden zu bezahlen, so teilt der Nachlassverwalter dies dem/den Erben mit.

Nun besteht die Pflicht des/der Erben das Nachlassinsolvenzverfahren beim Nachlassgericht zu eröffnen. Der Nachlassverwalter beendet seine Arbeit und übergibt die Verwaltung an einen Insolvenzverwalter. Dieser wird nun nach den Vorgaben der Insolvenzordnung ein Verfahren durchführen indem er versucht das verbliebene Vermögen möglichst gerecht an die Gläubiger zu verteilen. Der Nachlass wird also nicht mehr an die Erben verteilt, sondern nur noch zur Tilgung von Schulden gebraucht. Während Geld sofort an die Gläubiger verteilt wird, müssen Gegenstände erst versteigert werden um den Erlös weiterzuverteilen.

Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es den/die Erben vor einer finanziellen Notsituation zu schützen. Es besteht also die Möglichkeit sein eigenes Vermögen vor Übergriffen fremder Gläubiger zu schützen. Im Gegenzug wird der gesamte Nachlass an die Gläubiger verteilt und die Erben gehen leer aus.

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