Tilgung der Schulden des Verstorbenen aus dem Nachlass


Nach dem Tod einer Person treten dessen Erben/Erbe an seine Stelle. Nach dem Gesetz wird ein Erbe der Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Dies bedeutet, dass er sowohl die Rechte aber auch die Pflichten des Verstorbenen erbt.

Es ist also auch möglich, dass der Erbe die Schulden des Verstorbenen, rechtlich bezeichnet als Erblasser, hinterlassen bekommt. Der Verpflichtung die Schulden zu bezahlen kann der Erbe nur durch eine Ausschlagung entgehen. Dies bedeutet jedoch, dass er auf das gesamte Erbe verzichtet.

Sollte das Erbe angenommen werden, so haftet der Erbe für diese Nachlassverbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Um dieser Haftung zu entgehen ist es möglich in einem Aufgebotsverfahren die Feststellung der Schulden zu organisieren. In diesem Verfahren reicht der Erbe eine Inventarliste bei dem zuständigen Nachlassgericht ein. In dieser Inventarliste sind sämtliche Vermögensgegenstände des Verstorbenen aufgelistet. Alle bekannten Gläubiger werden folgend dazu aufgefordert ihre Forderungen beim Gericht anzumelden.

Zumeist wird das hinterlassene Vermögen in der folgenden Zeit durch einen Nachlassverwalter verwaltet. Dieser kann von dem Erben oder der Erbengemeinschaft bei Gericht angefordert werden. Es ist jedoch auch möglich, dass ein oder mehrere Gläubiger eine Nachlassverwaltung beantragen, wenn diese fürchten ihre Verbindlichkeiten nicht bezahlt zu bekommen.

Der Nachlassverwalter prüft nun, ob das hinterlassene Vermögen ausreicht um die Schulden zu tilgen. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass der Erbe nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden haften muss. Der Nachteil besteht darin, dass zunächst die Schulden von dem Nachlass getilgt werden und der Erbe erst dann wieder Einfluss auf das restliche Vermögen hat.

Falls festgestellt wird, dass der Wert des Nachlasses nicht ausreicht um die Schulden zu bezahlen, ist der Nachlassverwalter oder, falls dieser nicht beantragt wurde, der Erbe dazu verpflichtet das Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen. Bei diesem Verfahren wird der gesamte Nachlass durch einen Insolvenzverwalter an die verschiedenen Gläubiger verteilt.

Generell bleibt also festzuhalten, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft zunächst dazu verpflichtet ist die Schulden des Verstorbenen zu tilgen. Die Erben haben lediglich die Möglichkeit im Rahmen eines Nachlassverfahrens die Haftung für die Schulden auf den Wert des Nachlasses zu beschränken.

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