Das Erbrecht für den Ehegatten


Grundsätzlich gilt für das Erbrecht des Ehegatten, dass der Ehegatte des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Erbfalles noch leben muss und es muss eine Ehe zum Erblasser, also zu derjenigen Person, um deren Erbe es geht, zu Zeitpunkt des Todes bestehen. Wurde die Ehe durch eine Aufhebung oder durch eine Scheidung aufgelöst, so entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Das Erbrecht für einen Ehegatten ist auch schon dann ausgeschlossen, wenn beim Todesfall Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Die Höhe des Erbteils, der dem Ehegatten zugeordnet ist, richtet sich danach, wie viele Verwandte neben dem Ehegatten als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Prinzipiell gilt aber, dass der Erbteil des Ehegatten umso höher ausfällt, je entfernter die mit ihm zusammentreffenden auch erbende Verwandte sind. Allerdings hat der Gesetzgeber der engen persönlichen Beziehung aus der Ehe den Vorrang vor der blutsmäßigen Verwandtschaft gegeben. Der Erbteil des Ehegatten beträgt:

Neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge) : ¼.
Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern bzw. deren Abkömmlinge) : ½.
Neben Großeltern : ½, sowie zusätzlich den Teil, der an Abkömmlinge von Großeltern fallen würde.
Bei entfernteren Verwandten als Großeltern : hier erbt der Ehegatte alleine.

Erbt der Ehegatte neben den Verwandten, so bildet er mit ihnen eine Erbengemeinschaft. Möglicherweise besteht aber, wenn das gesetzliche Erbrecht ausgeschlossen ist, ein Anspruch auf Unterhalt für den überlebenden Ehegatten. Außerdem kann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte, der nicht Erbe wird, von den Erben des Verstorbenen den güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns beanspruchen.

Unter einer Zugewinngemeinschaft versteht man, dass die Vermögen von Mann und Frau getrennt bleiben, es wird also nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Beide Ehepartner können über ihr Vermögen ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners verfügen. Im Falle einer Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen. Haben die Ehepartner nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dem überbleibenden Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft steht kein gesetzlicher Erbteil zu.

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