Die Rechtsstellung des Erben


Der Erbe tritt im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Diese Nachfolge wird im Allgemeinen auch Universalsukzession genannt. Auch mehrere Erben können gemeinsam im Rahmen einer Erbengemeinschaft die Gesamtrechtsnachfolge antreten. Hierbei verwalten alle Erben gemeinsam das Erbe bis zur Auseinandersetzung. Das Erbe wird als gesamte Masse betrachtet, über die auch nur gemeinschaftlich entschieden werden kann.

Erbe können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Erbfähigkeit). Um als natürliche Person erben zu können, muss der Bedachte zum Zeitpunkt des Todes leben oder zumindest schon gezeugt sein. Bei einem schon gezeugten aber noch nicht geborenen Lebewesen wird juristisch von einem Nasciturus geredet. Eine juristische Personen des Privatrechts (z.B. eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, GmbH) oder des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Kommunen) ist erbfähig, wenn sie zu diesem Zeitpunkt als Rechtssubjekt existiert.

Lange Zeit war umstritten, ob die handelsrechtlichen Personengesellschaften (OHG, KG) sowie die bürgerliche Gesellschaft auch erbfähig sind. Dieser Streit ist jedoch hinfällig seitdem der BGH die Rechtsfähigkeit dieser juristischen Personen anerkannt hat. Somit können auch diese Gesellschaften erben. Als Erbe eines Gesellschafters gelten besondere Regelungen. Sowohl in der BGB-Gesellschaft als auch bei der offenen Handelsgesellschaft muss die Erbenstellung im Gesellschaftsvertrag manifestiert sein. Wenn dies der Fall ist, so kann der Erbe bei einer BGB-Gesellschaft in die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers innerhalb der BGB-Gesellschaft eintreten. Er übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Geschäfte des Erblassers.

Bei der OHG kann der Erbe nach dem Erbfall in Form eines Kommanditisten (Einlagebeteiligter) an der Gesellschaft beteiligt bleiben. Bei der Kommanditgesellschaft ist für den Erben die Stellung des Erblassers von wichtiger Bedeutung. Sollte der Erblasser ein Komplementär (Gesamthafter) gewesen sein, so muss die Erbenstellung im Gesellschaftsvertrag manifestiert sein. Sind jedoch lediglich Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft (Kommanditist) zu erben, so sind diese per Gesetz nach dem Erbfall auf den Erben übergegangen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.

Auch Stiftungen, die von dem Erblasser meist für karitative Zwecke gegründet worden sind oder nach dem Tod noch werden, sind rechtsfähig und können das Erbe antreten. Ein Erbe, der vor dem Erblasser oder gleichzeitig verstirbt, kann diesen nicht mehr beerben.

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