Bedeutung und Voraussetzungen der Erbausschlagung


Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Anders als bei Verträgen geht die Erbschaft nach deutschem Recht von selbst auf den Erben über (Vonselbsterwerb). Das heißt, man wird Erbe, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Erklärung des Erben bedarf. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für eventuell bestehende Schulden aufkommen.

Dies kann aber durch eine Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden. Der Grundsatz des Vonselbsterwerbs bedeutet allerdings nicht, dass der Berufene gezwungen wird, die Erbschaft anzunehmen: er kann die Erbschaft auch nach freiem Belieben ausschlagen und dadurch den bereits erfolgten Anfall der Erbschaft wieder rückgängig machen. Durch die Ausschlagung des Erbes kann also vor allem ein Erbschaftserwerb vermieden werden, der sich wegen Überschuldung des Nachlasses nur als nachteilig darstellen würde.

Zur Ausschlagung ist jeder Erbe berechtigt, ganz gleich ob er durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag zum Erben berufen wurde. Nur der Staat hat als gesetzlicher Erbe kein Ausschlagungsrecht.

Will man die Erbschaft nicht antreten, muss man dies ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären. Die Erklärung ist formbedürftig, sie kann entweder zu Protokoll gegeben und vom Nachlassgericht beurkundet werden oder aber in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Erklärung zur Niederschrift eines Notars, der diese ebenfalls an das Nachlassgericht weiterleitet. Zuständiges Nachlassgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, an welchem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, zum Teil gelten abweichende Zuständigkeiten, nach den Neuregelungen des Gesetzes ist jetzt auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat, dieses hat dann die Erklärung an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten.

Eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Hatte der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder hält sich der Erbe zum Zeitpunkt des Todes im Ausland auf, ist die Frist abweichend sechs Monate.

Grundsätzlich ist die Ausschlagung unwiderruflich. Tauchen jedoch nach der Erbausschlagung noch bisher unbekannte Vermögenswerte auf, kann die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntwerden der Gründe angefochten und somit die Erbschaft angetreten werden. Nach einer Erbausschlagung ist die Erbfolge nun so zu beurteilen, als ob der Ausschlagende bereits verstorben wäre.

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