Der Schadensersatzanspruch des Erben im Erbrecht


Gerade dann, wenn der Erblasser durch einen Unfall verstorben ist, der durch eine andere Person verursacht wurde, kann es sein, dass dem Erben oder der Erbengemeinschaft ein Ersatz des Schadens zusteht. Wird beispielsweise der Großvater O bei seinem Spaziergang von einem Auto erfasst und tödlich verletzt, stehen seinem Erben Ansprüche gegen den Verursacher des Unfalls zu. Wird also nun festgestellt, dass der Autofahrer infolge eines Fehlverhaltens den Unfall verursacht hat, können die Erben somit gegen ihn vorgehen.

In Frage kommen dabei jetzt insbesondere die Kosten, die durch den Todesfall des O eingetreten sind, wie Beerdigungskosten. Auch im Arzthaftungsrecht ist der Schadensersatz nach Todesfällen mittlerweile ein großes Thema, immer mehr Menschen sterben im Krankenhaus und immer öfter versuchen die Angehörigen den Ärzten und Angestellten der Krankenhäuser ein Fehlverhalten nachzuweisen. Sollte es einmal wirklich an einem Arzt gelegen haben, weil dieser einen Kunstfehler begangen hat, dessen Folgen tödlich waren, stehen den Erben die Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Arzt zu. In diesen Fällen muss man meist mit den Haftpflichtversicherungen der Mediziner darum streiten, was aus welchem Grund ersetzt wird.

Diese komplizierte Materie begeht man am besten mit Beratung eines in diesem Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalts. Die Streitigkeiten über Schadensersatz nach Todesfällen werden meist vor Zivilkammern der Landgerichte verhandelt. Entgegen der Meinung der Bevölkerung, welche zumeist von Filmen aus den Vereinigten Staaten genährt wird, gibt es in Deutschland keinen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Lebens, allerdings kann es sein, dass nach einem Tod der Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen an die Erben übergeht.

Die Höhe richtet sich danach, wie lange der Verunfallte nach dem Unfall noch gelebt hat und wie starke Verletzungen und Schmerzen er gehabt hat. Stirbt das Opfer eine Stunde nach dem Unfall ohne zwischenzeitlich erneut zu Bewusstsein gelangt zu sein, ist das Schmerzensgeld relativ gering. Liegt der Verletzte aber vor seinem Tod noch einige Tage bei Bewusstsein und starken Schmerzen auf der Intensivstation, so steigt der Schmerzensgeldanspruch. Insgesamt ist dieser in jedem Fall im Vergleich zu US-Maßstäben sehr gering. Eigene Schmerzensgeldansprüche können die Erben dann zumindest theoretisch stellen, wenn sie stärkste Schockschäden davongetragen haben.

Auch die Erben oder die Erbengemeinschaft selbst kann „Opfer“ von Pflichtverletzungen werden. Verletzt der Testamentsvollstrecker bei der Ausübung seines Amtes die ihm obliegenden Pflichten und entsteht den Erben dadurch ein Schaden, muss er Schadensersatz leisten. Voraussetzung ist allerdings, dass er den Schaden verschuldet, das heißt ihn vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

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