Regelung zur Annahme der Erbschaft und Erbvertrag


Eine Annahme der Erbschaft ist generell erst nach dem Tod des Erblassers möglich. Es gibt jedoch die Möglichkeit einen Erbvertrag mit den zukünftigen Begünstigten zu schließen. In diesem Vertrag sind die Verfügungen des Erblassers bereits mit den Erben abgestimmt. Diese haben darin eingewilligt und verpflichten sich zur Einhaltung der Verfügungen. Meist wird ein Erbvertrag dann geschlossen, wenn der letzte Wille einer Person auch nachteilige Verfügungen für die Erben enthält.

Um sicher zu gehen, dass die Erben die Verfügungen einhalten, wird bereits vor dem Tod ein Vertrag vor einem Notar geschlossen. Dies hat den Vorteil, dass beide Seiten um die Situation nach dem Tod des Erblassers wissen und sich schon darauf vorbereiten können.

Der Erbvertrag birgt jedoch für den Erblasser einen Nachteil. Während er bei einem Testament seine Verfügungen jederzeit widerrufen und abändern kann, sind die des Erbvertrages ohne Zustimmung des/der Erben nicht mehr zu widerrufen. Der Vertrag entfaltet also Bindungswirkung für beide Seiten.

Ein Erbvertrag ist der einzige Weg sich je nach Art der Verfügungen bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit dem Nachlass zu beschäftigen. Sollten keine Verfügungen enthalten sein, die den Erben bereits vor dem Tod des Erblassers verpflichten, fällt die gesamte Erbschaft erst nach dem Tod des Erblassers an.

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