Wann kann ein Erbe enterbt werden und was sind die Folgen?


Im Rahmen eines Testaments kann der Erblasser, also die vererbende Person, die Verteilung seines Nachlasses regeln. Hierbei ist es ihm überlassen wen er mit seinem Vermögen begünstigt und ob er Personen vom Erbe ausschließt.

Der Gesetzgeber hat jedoch besonders zum Schutz der Abkömmlinge des Erblassers das Pflichtteilsrecht eingeführt. Abkömmlinge sind alle Nachkommen einer Person in gerader Linie (z.b.: Kind, Enkel, Urenkel). Die jeweils nächste Generation wird erbrechtlich nur beachtet, wenn die vorige schon verstorben ist. Bsp.: Stirbt das Kind des Vererbenden, sind dessen Kinder Abkömmlinge des Vererbenden.

Der gesetzliche Pflichtteil steht einem nicht bedachten Abkömmling des Erblassers zu. Die Höhe des Pflichtteils wird nach dem gesetzlichen Erbteil berechnet. Durch den gesetzlichen Erbteil wird die Verteilung des Erbes geregelt, wenn der Vererbende kein Testament hinterlassen hat. Hierzu werden die hinterbliebenen Verwandten in „Ordnungen“ eingeteilt. Insgesamt gibt es vier Ordnungen, die von nächster zu entfernter Verwandtschaft eingeteilt sind. Bsp.: Kinder des Erblassers und deren Nachkommen gehören zu Erben der ersten Ordnung. Die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen gehören der zweiten Ordnung an, usw.

Erben der gleichen Ordnung teilen das hinterlassene Vermögen zu gleichen Stücken untereinander auf. Der enterbte oder nicht bedachte Abkömmling kann den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils von den eingesetzten Erben einfordern.

Bsp.: V stirbt und hinterlässt Kind K. In seinem Testament bedenkt V jedoch Freund F mit seinem gesamten Vermögen. K wäre Erbe erster Ordnung, die immer dann gilt, wenn kein Testament hinterlassen wurde, und hätte somit Anspruch auf das gesamte Erbe als Einzelkind. Aufgrund der Enterbung steht dem K ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt nun eine Auszahlung in Geld im Wert von der Hälfte des Vermögens, weil sein gesetzlicher Erbteil das gesamte Vermögen umfasst hätte.

Der Pflichtteilsberechtigte wird also kein Erbe, sondern erlangt nur einen Zahlungsanspruch! Das gesamte Erbe wird folglich geschätzt und der Pflichtteilsberechtigte bekommt den ihm zustehenden Ausgleich in Geld. Dieser Pflichtteil steht neben den direkten Abkömmlingen des Erblassers auch den Eltern und dem Ehegatten zu, wenn sie durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Fremde Personen, die in einem älteren Testament bedacht wurden und nun in einem neuen keine Erwähnung finden, haben keinen Anspruch auf diesen Pflichtteil. Fremde Personen können somit jederzeit vom Erblasser zu Lebzeiten wieder enterbt werden.

Somit können Abkömmlinge (also Kinder, Enkel, Urenkel), Ehegatten und Eltern zwar vom Vererbenden enterbt werden, im Erbfall erhalten diese jedoch immer einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils gegenüber den Erben.

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