Erbschaft: Kürzung des Pflichtteils wegen Anrechung oder Ausgleichung


Die Kürzung des Pflichtteils kann aufgrund einer Anrechnung oder Ausgleichung geschehen. Generell Anspruch auf den Pflichtteil haben nur Abkömmlinge, der Ehepartner und die Eltern des Erblassers, falls diese von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Abkömmlinge des Erblassers sind alle Nachkommen in gerader Linie (Kind, Enkel, Urenkel).

Falls der Erblasser bereits zu Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten etwas zugewendet hat, kann dies zu einer Anrechnung auf den Pflichtteil führen. Der Erblasser muss hierbei erklären, dass er das Zugewendete gerne auf den Pflichtteil angerechnet haben möchte. Das Erlangte wird aber nicht einfach von dem Pflichtteil abgezogen, sondern wird zunächst zum gesamten Vermögen hinzugezählt. Dies geschieht deswegen, weil die gezahlte Summe bereits erbrechtlich relevant ist und somit zum Vermögen zählt. Erst von dem dadurch errechneten Pflichtteil wird die gezahlte Summe abgezogen.

Bsp.: Vater V zahlt Kind K bereits im Voraus 4.000 €. Dies soll laut V bereits auf den Pflichtteil angerechnet werden, da Kind L nichts erhalten hat. Nach dem Tod des V hinterlässt dieser 40.000 €. Der Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) wäre nun ein Viertel der Gesamtsumme. Hierzu müssen aber jetzt die 4.000 € hinzugerechnet werden.

Also: Das gesamte Vermögen des V betrug folglich 44.000 €. Hiervon bekommt der K ein Viertel als Pflichtteil. Somit hätte K einen Anspruch auf Zahlung 11.000 €. Von diesen 11.000 € werden jetzt die bereits erhaltenen 4.000 € abgezogen. So bleibt also ein Restanspruch von 8.000 € bestehen.

Auch die Ausgleichung hat Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils. Sollten Erben bereits zu Lebzeiten vom Erblasser Gegenstände zur Verwahrung oder Verwaltung erhalten haben, so müssen diese nach dem Tod des Vererbenden in das Vermögen wieder mit eingerechnet werden um den Pflichtteil richtig berechnen zu können.

Bsp.: Vater V beauftragt sein Kind K mit der Verwaltung seiner Oldtimersammlung. Diese Sammlung wird in Lagerräumen des K untergebracht und von diesem auch verwaltet. Nach dem Tod des V wird der Wert der Sammlung wieder dem Vermögen des V zugerechnet um den Pflichtteil anderer errechnen zu können.

Sowohl Anrechnung als auch Ausgleich können auf den Pflichtteil positiven und negativen Einfluss haben. In der Praxis wird der Pflichtteil jedoch meist durch eine Anrechnung gekürzt. Dies wird meist bereits testamentarisch durch den Erblasser festgelegt.

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