Die Tätigkeit des Nachlassverwalters


Der Nachlassverwalter dient der Organisation bei der Abwicklung des Nachlasses. Er hat die Aufgabe den Nachlass zu überblicken und die vorhandenen Schulden durch das Vermögen des Nachlasses zu bezahlen. Erst wenn die Schulden getilgt sind, kann der Rest des Nachlasses an den/die Erben herausgegeben werden.

Ein Nachlassverwalter wird also immer dann beantragt, wenn viele unüberschaubare Verbindlichkeiten bestehen und der/die Erben eine qualifizierte Person mit der Abwicklung beauftragen wollen. Ebenso wird durch die Einsetzung eines Nachlassverwalters die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt. Normalerweise haften Erben mit ihrem gesamten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Ein Erbe müsste folglich notfalls aus seinem Privatvermögen Schulden tilgen. Um dieser Situation entgegenzuwirken können die Erben einen Nachlassverwalter beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.

Der Nachlassverwalter wird folgend den Nachlass in Besitz nehmen. Der/die Erben haben nun keinen Einfluss mehr auf das hinterlassene Vermögen. Die Werte des Vermögens werden aufgelistet und notfalls auch geschätzt. Nun müssen sämtliche Gläubiger ihre Forderung beim Nachlassgericht anmelden, damit der Nachlassverwalter das Maß der Verschuldung übersehen kann.

Er wird dann versuchen mit den Mitteln des Nachlasses alle Schulden zu tilgen. Erst wenn diese Aufgabe erfüllt ist, wird der Rest an die Erben freigegeben. Im Gegenzug für diese Inbesitznahme und Verteilung des Nachlasses müssen die Erben nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Es wird nur das Vermögen aus dem Nachlass verteilt.

Sollte der Wert des Nachlasses nicht ausreichen um die Verbindlichkeiten zu bezahlen, so muss das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden. Der Nachlassverwalter gibt seine Aufgabe nun an einen Insolvenzverwalter ab, der das gesamte Erbe unter allen Gläubigern aufteilen wird.

Der Nachlassverwalter wird meist vom zuständigen Nachlassgericht empfohlen und beauftragt. Für seine Arbeit kann der Nachlassverwalter eine angemessene Vergütung verlangen. Die Angemessenheit wird vom Gericht festgestellt. Zumeist wird nach einer Gebührentabelle abgerechnet, die generell als angemessen angesehen wird. Bezahlt wird die Vergütung entweder vom Nachlass oder dem/den Erben.

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