Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft


Die Erbschaft muss von der begünstigten Person angenommen werden. Mit der Annahme erklärt der Erbe, dass er in die Rechtsstellung der verstorbenen Person eintreten werde. Er erbt also nicht nur das positive Vermögen, sondern auch die Schulden der verstorbenen Person.

Zum Erben wird man entweder durch eine Verfügung in einem Testament oder, falls dies nicht vorhanden ist, durch die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ordnet die hinterbliebenen Verwandten ihrem Grad nach in verschiedene Gruppen. Die jeweils nächsten Verwandten erben dann den Nachlass.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich gegen eine Frist zur Annahme einer Erbschaft entschieden. Vielmehr gibt er dem Erben in Form einer Ausschlagungsfrist von sechs Wochen Zeit sich darüber Gedanken zu machen, ob er das Erbe antreten möchte. Innerhalb dieser Zeit kann die begünstigte Person das Erbe ausschlagen. Mit der Ausschlagung verzichtet der Erbe auf den gesamten Nachlass. Die Ausschlagung eines einzelnen Teils des Nachlasses ist nicht möglich.

Wenn der Erbe nicht innerhalb dieser sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt worden ist, so gilt die Erbschaft automatisch als angenommen. Der Erbe tritt dann in die Rechtsstellung der verstorbenen Person ein. Er erbt zwar den positiven Nachlass, muss aber auch zunächst mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen haften.

Die Frist von sechs Wochen bis zur Ausschlagung kann nicht verlängert werden. Wenn man allerdings in einer Zwangslage war oder innerhalb der sechs Wochen aufgrund zwingender Umstände nicht handeln konnte, so kann man die automatische Annahme der Erbschaft anfechten und bekommt eine nochmalige Frist zugesprochen.

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