Der Erbe und die Bedeutung der Erbfähigkeit


Um als Erbe an die Stelle des Verstorbenen treten zu können muss man erbfähig sein. Im Gegensatz zur Testierfähigkeit ist die Erbfähigkeit bereits mit Geburt gegeben. Sobald man also geboren ist, kann man auch von anderen mit einem Vermögen oder Gegenstand bedacht werden. Der minderjährige Erbe wird dann durch seine gesetzlichen Vertreter in seinen Interessen vertreten. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch sie.

Der Vererbende erhält auch die Möglichkeit dem minderjährigen Erben durch das Testament einen Ergänzungspfleger zur Seite zu stellen. Dieser nimmt dann die Interessen des Minderjährigen wahr. Seine Aufgabe ist es das Zugewendete vorteilhaft zu verwalten und es bis zur Volljährigkeit gut zu verwahren. Eine Ergänzungspflegschaft wird jedoch nur angeordnet, wenn der Verstorbene dies ausdrücklich in seinem Testament angeordnet hat.

Lange Zeit fraglich war, ob ein ungeborenes, aber schon gezeugtes Kind auch erbfähig ist. Man spricht auch hier von einem nasciturus. Inzwischen ist durch den BGH festgestellt worden, dass auch ein ungeborenes Kind bereits erbfähig ist. Selbstverständlich wird diesem nasciturus auch der gesetzliche Vertreter oder bei Wunsch des Verstorbenen ein Ergänzungspfleger zur Seite gestellt. Der nasciturus kann nicht nur in einem Testament bereits bedacht werden, sondern wird auch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bereits berücksichtigt.

Die gesetzliche Erbfolge ordnet die hinterbliebenen Verwandten von nächster zu entfernter Verwandtschaft in vier „Ordnungen“ ein. So sind Kinder des Vererbenden der ersten Ordnung und die Eltern gehören der zweiten Ordnung an.

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