Begriff und Merkmale des Erblassers


Als Erblasser wird die Person bezeichnet, die verstorben ist und ihr Vermögen und ihre rechtlichen Verpflichtungen hinterlässt. Der Erblasser muss generell eine natürliche Person sein. Diese hat die Möglichkeit im Rahmen einer gewillkürten Erbfolge (z.B. Testament oder Vermächtnis) die Verteilung ihres Vermögens oder ihrer Verpflichtungen zu regeln. Sie kann dabei eine einzelne oder mehrere Personen bedenken.

Wenn der Erblasser auf eine gewillkürte Erbfolge verzichtet hat, so tritt die im bürgerlichen Gesetzbuch geregelte gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge ordnet die hinterbliebenen Verwandten von nächster zu entfernter Verwandtschaft in vier „Ordnungen“ ein. So gehören die Kinder des Erblassers der ersten Ordnung und die Eltern der zweiten Ordnung. Die jeweils höhere Ordnung verdrängt die untere. Wenn also Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, wird die zweite, dritte und vierte Ordnung nicht mehr berücksichtigt. Damit ist gewährleistet, dass die nächsten lebenden Verwandten das Erbe erhalten. Die Erben der gleichen Ordnung müssen das Erbe dann zu gleichen Stücken untereinander aufteilen.

Juristische Personen sind generell nicht fähig zu vererben. Der Tod eines Gesellschafters führt zur Auflösung der bestehenden Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Das Gesetz sieht sowohl bei der BGB-Gesellschaft als auch bei der Handelsgesellschaft vor, dass eine Fortführungsklausel für Erben in den Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen werden kann. Bei der Kommanditgesellschaft gelten wiederum besondere Regelungen. Bei Tod des Komplementärs (Gesamthafter) muss die Fortführung der Gesellschaft durch den Erben vertraglich festgehalten sein. Sollte der Erblasser ein Kommanditist (Einlagebeteiligter) gewesen sein, muss er keine vertragliche Regelung treffen. Bei Tod eines Kommanditisten tritt der Erbe per Gesetz die Rechtsnachfolge an. Eine Kapitalgesellschaft (z.B. eine Aktiengesellschaft) kann aufgrund ihrer rechtlichen Stellung, die ihr nach dem Gesetz zugeordnet wird, niemals Erblasser sein.

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