Pflichtteilsrelevanz von Anrechnung und Ausgleichung


Es gibt mehrere Faktoren, die auf den Pflichtteil einwirken können. So kann es sein, dass der Pflichtteil im Rahmen einer Anrechnung oder Ausgleichung beeinflusst wird. Eine Anrechnung findet immer dann statt, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits vor dem Erbfall eine Zuwendung erhalten hat. Den Wert dieser Zuwendung muss er sich von dem ihm zustehenden Pflichtteil abziehen lassen. Die anderen Pflichtteilsberechtigten werden dadurch nicht benachteiligt. Die erhaltene Zuwendung wird dem hinterlassenen Vermögen hinzugerechnet, so dass jeder Pflichtteilberechtigte die gleiche Summe erhält. Eine Anrechnung muss vom Erblasser konkret erklärt werden. Er muss dem Begünstigten erklären, dass er den Pflichtteil um die zugewendete Summe kürzen werde. Meist ist dies bereits testamentarisch durch den Erblasser festgelegt.

Eine Ausgleichung findet immer dann statt, wenn den Erben bereits vor dem Erbfall Gegenstände zur Verwaltung oder Aufbewahrung überlassen wurden. Der Wert dieser verwalteten Gegenstände wird noch zu der Erbmasse gerechnet, um den Pflichtteil hieraus errechnen zu können. In besonderen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, dass jemand seine Pflichtteilsberechtigung ganz verliert.

Falls dem Abkömmling oder dem Ehepartner ein Vermächtnis zusteht, kann der Enterbte seinen Pflichtteil nur dann beanspruchen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Ein Vermächtnis ist die Zuwendung einzelner genau benannter Gegenstände aus dem Vermögen.

Bsp.: Vater V hinterlässt zwei Kinder A und B. Sein Vermögen beträgt 100.000 € und eine antike Uhrensammlung. V setzt den A durch Testament als Alleinerben ein, vermacht dem B jedoch seine antike Uhrensammlung.

Der Pflichtteil des B beträgt 25.000 €. Wenn B die Uhrensammlung als Vermächtnis annimmt, kann er nicht mehr den Pflichtteil für sich beanspruchen. Jedoch kann der Erblasser auch durch ein Testament den einzelnen gesetzlichen Erben ihren Pflichtteil entziehen.

Die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings durch den Erblasser ist möglich, wenn dieser dem Erblasser oder seinem Ehepartner nach dem Leben getrachtet hat. Auch andere kriminelle Handlungen gegenüber dem Erblasser oder seinem Ehepartner können zur Entziehung führen. Sollte der Abkömmling einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers vollziehen, kann dieser ebenfalls von dem Pflichtteil ausgeschlossen werden. Bsp.: Das Kind des Erblassers E dealt mit Wissen des E mit Drogen.

Auch die Entziehung des Ehegattenpflichtteils ist möglich. Der Ehegatte kann bei begangenen kriminellen Handlungen gegen den Erblasser von dem Pflichtteilsrecht ausgeschlossen werden. Auch eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht kann dazu führen, dass der Erblasser das Recht hat dem Ehegatten testamentarisch das Pflichtteilrecht zu entziehen.

Der Entziehung des Pflichtteilrechts muss vom Erblasser in seinem Testament begründet und bewiesen werden. Sollten die Beweise für die Entziehung nicht eindeutig sein, so kann der Betroffene die Entziehung vor dem Nachlassgericht anfechten.

Ebenso kann die Entziehung durch eine Verzeihung durch den Erblasser rückgängig gemacht werden. Diese Verzeihung muss keiner bestimmten Form entsprechen. Es muss lediglich nachvollziehbar sein, dass der Erblasser dem Berechtigten verziehen hat.

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