Der gesetzliche Vertreter im Erbrecht und seine Aufgabe


Im Erbrecht gibt es mehrere Verwendungen für gesetzliche Vertretungen. Ist der Erbe nach einem Erbfall unbekannt, so bestellt das Nachlassgericht einen sogenannten Nachlasspfleger. Dieser verwaltet das Erbe und versucht parallel den wahren Erben ausfindig zu machen und von seiner Erbschaft zu unterrichten. In einer Vielzahl der Verfahren über eine Nachlasspflegschaft sind die Nachlässe überschuldet oder doch so dürftig, dass die Tätigkeit des Pflegers sich auf Gläubigerbefriedigung beschränkt, eine Erbenermittlung findet in diesen Fällen nicht statt. Die Nachlasspflegschaft führt oftmals zur vollständigen Liquidation des Nachlasses, wenn die Masse für die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht ausreicht.

Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Es bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, ist dieser gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

Die Anfechtung des Erbvertrages kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf es zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag anfechten, steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts. Eine solche Erklärung bedarf noch der notariellen Beurkundung.

Probleme ergeben sich, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Stellung als gesetzlicher Vertreter des Erben, insbesondere aufgrund der elterlichen Sorge für die eigenen Kinder, zusammenfällt. Denn es stellt sich die Frage, ob der Testamentsvollstrecker die Vermögenssorge für das gerbte Vermögen wahrnehmen kann, wenn er gleichzeitig auf der Seite des Erben als sein gesetzlicher Vertreter handeln muss, er also rechtlich gesehen auf beiden Seiten steht.

Dann könnte ein so genanntes Insichgeschäft vorliegen, bei dem die Gefahr besteht, dass die Interessen des Kindes nicht angemessen berücksichtigt werden. Ein solches Insichgeschäft ist daher auch unzulässig. Der Schutz der Minderjährigen könnte es in solchen Fällen verlangen, dass auf der Seite der Minderjährigen nicht die Eltern, sondern eigens gerichtlich bestellte Ergänzungspfleger handeln. Diese vertreten dann die Kinder gegenüber den Eltern.

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