Wie wird der Pflichtteil berechnet?


Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Er ist als Ausgleich für eine testamentarische Nichtbeachtung oder Enterbung gedacht. Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Regelungen zum Pflichtteilsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn kein Testament vorhanden ist. Nach dieser Erbfolge werden die Hinterbliebenen nach dem Grad ihrer Verwandtschaft von nächster zu entfernter in „Ordnungen“ eingeteilt. Sollten Erben der oberen Ordnung vorhanden sein, bleiben die Erben unterer Ordnungen unberücksichtigt. Somit hat der Gesetzgeber die Verteilung des Vermögens auf die nächsten lebenden Verwandten gewährleistet. Erben gleicher Ordnungen müssen das Vermögen zu gleichen Stücken untereinander teilen.

Der auszuzahlende Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Bsp.: Vater V hinterlässt zwei Kinder A und B. Sein Vermögen beträgt 100.000 €. V setzt den A durch Testament als Alleinerben ein. Normalerweise hätten A und B zu gleichen Teilen 50.000 € geerbt. Nun jedoch erbt A das gesamte Vermögen. Der Pflichtteilsanspruch des B beträgt nun die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Somit hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 25.000€.

Um den Pflichtteil richtig berechnen zu können, muss der Erbe dem Berechtigten detailliert Auskunft über den Wert und das Ausmaß des Erbes geben. Sollte der Pflichtteilberechtigte jedoch vom Erblasser, dem Vererbenden, durch ein Vermächtnis begünstigt worden sein, hat dies Einfluss auf den Pflichtteilsanspruch. Dieser kann nämlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte das Vermächtnis ausschlägt und nur seinen Anspruch auf Auszahlung des Geldes behält.

Der Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten ist begrenzt auf Abkömmlinge, Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers. Abkömmlinge des Erblassers sind alle Nachkommen in direkter Linie (Kind, Enkel, Urenkel). Auch homosexuelle Lebenspartner haben nach dem Gesetz einen Anspruch auf den Pflichtteil. Fremde sind von dem Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.

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