Allgemeines zum Erbrecht


Viele Menschen, die sich in einer Scheidungssituation befinden, denken in der turbulenten Zeit der Trennung überhaupt nicht daran, dass ihr Ehepartner, den sie gar nicht mehr so sehr lieben, ihr Erbe wird, wenn sie nichts unternehmen. Selbst bei Erbeinsetzung der Kinder ohne diverse Zusatzregelungen kann der Trennungspartner erben, wenn die Kinder vor ihm sterben. Sind sie noch minderjährig und werden vom Trennungspartner betreut, kann er im Rahmen der Vermögenssorge über das Erbe der Kinder verfügen.

Nur wenige wissen, dass selbst nach einer rechtskräftigen Scheidung der andere Ehepartner noch Erbe werden kann, etwa im Falle des Erbvertrages. Sogar ein gemeinschaftliches Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen nach der Scheidung wirksam bleiben, wie der Bundesgerichtshof kürzlich wieder einmal betont hat.

Beim Erbvertrag ist es besonders schwierig, ihn aus der Welt zu schaffen, wenn man dessen Inhalt nicht mehr gelten lassen will. Hier muss ein Einvernehmen mit dem Ehepartner erzielt werden. Man muss gemeinsam zum Notar gehen und den Erbvertrag gemeinsam ändern oder aufheben. Nur in sehr eng begrenzten Fällen, etwa bei arglistiger Täuschung, kann man den bestehenden Erbvertrag anfechten.

Eine einvernehmlich Lösung mit dem Partner ist wegen der Trennungssituation schwierig, aber gerade bei Erbverträgen oft der einzig gangbare Weg. Damit hier nichts überstürzt wird, sollten schon im Vorfeld Fachleute konsultiert und in Abstimmung mit dem Trennungspartner bei der Aufhebung oder Änderung des Erbvertrags in Anspruch genommen werden. Das können im Familien- und Erbrecht bewanderte Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch Psychologen oder Mediatoren sein, die in der Lage sind, bei Bedarf zusammen zu arbeiten.

Ein Berliner Testament oder andere wechselbezügliche letztwillige Verfügungen können nur solange aus der Welt geschafft werden, solange der Partner noch lebt. Erforderlich ist der einseitige, beim Notar beurkundete Widerruf, der dem anderen zugegangen sein muss. Wer überhaupt kein Testament gemacht hat, muss sich darüber im Klaren sein, dass der Ehepartner während der Trennung, wenigstens aber bis zur Einreichung des Scheidungsantrags Erbe wird. Oft hilft nicht einmal ein Scheidungsantrag, nämlich dann nicht, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung nicht erfüllt sind.

Wichtigste Voraussetzung ist der Ablauf des Trennungsjahres, was häufig nicht beachtet wird. Der Erblasser muss den Scheidungsantrag entweder selbst eingereicht haben oder er muss dem Antrag seines Ehepartners zugestimmt haben. So wird der scheidungswillige Ehepartner etwa allein deshalb noch Erbe, weil der Erblasser der Scheidung noch nicht zugestimmt hatte. In der Trennungsphase sollte man daher unbedingt geeignete Maßnahmen zur Enterbung des Partners ergreifen.

Eine vollständige Enterbung ist i.d.R. nicht möglich. Den Pflichtteil kann man nur unter sehr engen Voraussetzungen entziehen. Hier ist inzwischen eine Gesetzesnovelle geplant, die den Pflichtteilsentzug leichter machen soll. Eine Enterbung von Familienangehörigen führt regelmäßig dazu, dass die Enterbten ihren Pflichtteil geltend machen. Das kann für den Erben böse enden, wenn der Nachlass beispielsweise nur aus dem Hausgrundstück besteht. Dann kann es geschehen, dass der Erbe das Haus verkaufen muss, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen! Daher sollten unbedingt Alternativen oder flankierende Regelungen zu einem Testament in Betracht gezogen werden.

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