Beschlussfassung im Rahmen der gemeinsamen Außenpolitik und Sicherheitspolitik


Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten besondere Bestimmungen und Verfahren, denn ein Erlass von Gesetzgebungsakten ist in diesem Bereich grundsätzlich ausgeschlossen. Beschlüsse werden grundsätzlich einstimmig gefasst, wobei eine Enthaltung das Zustandekommen einstimmig zu fassender Beschlüsse nicht verhindert. Dies ist nur der Fall, wenn die sich enthaltenen Mitglieder des Rates mit ihren Stimmen mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten ausmachen und zusätzlich wiederum ein Drittel der Unionsbevölkerung beheimaten. Sie müssen dann erklären, dass der Beschluss für sie nicht bindend sein soll. Dann kommt der Beschluss wegen der sogenannten konstruktiven Enthaltung nicht zustande. ?Normalerweise führt ein trotz Enthaltung zustande gekommener Beschluss zur Bindung des sich enthaltenen Mitgliedstaates, außer dieser gibt förmlich zu Protokoll, dass er nicht zur Durchführung der beschlossenen Maßnahme verpflichtet ist. Nur wenn es um Verfahrensfragen geht, darf der Rat auch mit nur der Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.?

Ausnahmsweise beschließt der Rat bei Maßnahmen, die nicht in den Rahmen von militärischen oder verteidigungspolitischen Handlungen fallen, mit qualifizierter Mehrheit, wenn er auf der Grundlage eines Beschlusses des Europäischen Rates über die strategischen Ziele der Union einen Beschluss erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Europäischen Union festgelegt wird. Die qualifizierte Mehrheit ist auch bei einem Vorschlag des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik ausreichend, der diesen auf spezielles Ersuchen des Europäischen Rates unterbreitet hat und auf dessen eigene Initiative oder der des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik zurückgeht. Dies ist ferner der Fall, wenn der Rat einen Beschluss zur Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Europäischen Union festgelegt wird, erlässt oder wenn er einen Sonderbeauftragten ernennt. Ein Mitgliedstaat hat die Möglichkeit zu erklären, dass er aus wesentlichen Gründen der nationalen Politik einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss ablehnt. Dann erfolgt keine Abstimmung. Die Aufgabe des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik besteht dann darin, sich in enger Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat darum zu bemühen, eine annehmbare Lösung zu finden. Gelingt dies, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die Frage im Hinblick auf einen einstimmigen Beschluss an den Europäischen Rat verwiesen wird.

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