Die Sozialpolitik der Europäischen Union


Die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung und Angleichung der Lebensstandards und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte, ein angemessener sozialer Schutz und die Bekämpfung von Ausgrenzungen werden vom Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Aufgaben der Mitgliedstaaten beschrieben. Seit dem Vertrag von Lissabon werden als gemeinsame Werte und Prinzipien die Gleichheit von Männern und Frauen, die Gleichheit und die Solidarität erwähnt. Anerkannt wird nunmehr, dass sie Sozialpolitik in geteilter Zuständigkeit von der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten wahrgenommen wird. Auch wurde durch den Vertrag von Lissabon eine Querschnittsklausel eingeführt, die die Organe der Europäischen Union verpflichtet, bei allen Maßnahme der Europäischen Union der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, dem sozialen Schutz und der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, sowie der Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung Rechnung zu tragen.

Die Methode der offenen Koordinierung wurde schließlich auch im Sozialbereich eingeführt. Das bedeutet, dass die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf national oder international zu behandelnde soziale Fragen in Gestalt von Untersuchungen, Stellungsnahmen und der Durchführung von Konsultationen die Initiative ergreift, um Leitlinien und Indikatoren festzulegen und den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen. Unverändert übernommen wurde hingegen das Kapitel über die Sozialpolitik im engeren Sinne. Die Europäische Union unterstützt und ergänzt die Tätigkeit der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union formulierten sozialpolitischen Ziele in folgenden Bereichen: Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutze der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und deren Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,

Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen und Arbeitgeberinteressen, Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigkeit dritter Länder, die sich im Gebiet der Europäischen Union aufhalten und berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen. Das Parlament der Europäischen Union und der Rat können im Bereich der Sozialpolitik unter Ausschluss von Harmonisierungen nationaler Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften Maßnahmen erlassen, die dazu dienen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissenstandes, die Entwicklung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben. Auch können der Rat und das Parlament der Europäischen Union Richtlinien erlassen, die schrittweise anzuwendende Mindestvoraussetzungen enthalten. Es bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen, ein strengeres Schutzniveau vorzusehen. Es ist nämlich bei allen Maßnahmen auch die Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Europäischen Union zu erhalten.

Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Ebene der Europäischen Union, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik zu fördern. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält konkret die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, bei gleich oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union setzt keine rechtliche Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einem Mitgliedstaat über die Staatsangehörigkeit, den Gesellschaftssitz, oder Wohnsitz voraus Er enthält damit ein echtes Menschenrecht der Europäischen Union. Aus diesem Grund entfaltet die entsprechende Bestimmung eine horizontale Wirkung, das bedeutet eine Drittwirkung. Auch bedarf es, anders als bei den Grundfreiheiten, keines grenzüberschreitenden Aspekts. Der Einzelne kann sich also auch gegenüber seinem privaten Arbeitgeber und auch bei einem reinen Inlandsachverhalt auf diesen Grundsatz berufen.

Das Parlament der Europäischen Union und der Rat beschließen Maßnahmen zur Gewährleistung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen in Arbeitsfragen und Beschäftigungsfragen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Nach einer Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es verboten, bei gleicher Qualifikation weibliche Stellenbewerberinnen gegenüber ihren männlichen Konkurrenten aufgrund einer Frauenquote zu bevorzugen. Zulässig sind jedoch solche Quotenregelungen die eine Öffnungsklausel enthalten, nach der Frauen nicht vorrangig befördert werden müssen, sofern für die Person eines männlichen Mitbewerbers entsprechende Gründe überwiegen. Auch sind diese Regelungen auf öffentlich- rechtliche Dienstverhältnisse und damit auf die Beschäftigung in mitgliedstaatlichen Polizeieinheiten und Streitkräften anwendbar.

Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines geschlechtsbezogenen Merkmals keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Es muss sich also um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handeln. Nicht gerechtfertigt ist demnach der vollständige Ausschluss von Frauen am Dienst an der Waffe. Das Recht der Europäischen Union schützt aber nicht nur vor offener Diskriminierung, sondern erfasst auch versteckte Diskriminierungen. Solche liegen vor, wenn eine Regelung zwar keine ausdrückliche Differenzierung nach dem Geschlecht vornimmt, anhand einer anderen Differenzierung jedoch tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer, oder auch umgekehrt wesentlich mehr Männer als Frauen, trifft und benachteiligt. Dem Europäischen Sozialfonds ist im Rahmen der Europäische Sozialpolitik eine herausragende Bedeutung beizumessen. Dieser hat nämlich die Aufgabe, die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an industrielle Strukturwandlungsprozesse durch berufliche Bildung und Umschuldung zu erleichtern. Die Kommission verwaltet den unselbständigen Europäischen Sozialfonds.

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