Die Bedeutung und Struktur des Beihilfenrechts der Europäischen Union


Um den Binnenmarkt vor Wettbewerbsverfälschung zu schützen kommt dem Beihilfenrecht der Europäischen Union im Rahmen des Wettbewerbsrechts eine wesentliche Rolle zu. Die starke Ausprägung wettbewerbsschützender Maßnahmen rührt daher, dass eines der Ziele der Europäischen Union der Schutz des unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Europäischen Binnenmarkts ist. Staatliche Beihilfen können unter besonderen Umständen den Wettbewerb und damit auch die Wettbewerbsgleichheit zwischen den Unternehmen beeinträchtigen und stören, denn durch hoheitliche Einmischungen und den Markt kann der Wettbewerb ebenso verfälscht werden, wie durch Kartelle, antikompetitive Zusammenschlüsse von Unternehmen oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Als Beispiel dafür sei die künstliche Aufrechterhaltung eines nicht wettbewerbsfähigen Unternehmens durch staatliche Beihilfen genannt. Deshalb gilt es auf dem Europäischen Binnenmarkt, welcher sich durch die Dienstleistungsfreiheit, die Freiheit des Kapitalverkehrs, den freien Güterverkehr und offene Grenzen auszeichnet, eine Bevorzugung nationaler Unternehmen durch Beihilfen der einzelnen Mitgliedstaaten und einer den Interessen des Binnenmarktes zuwiderlaufenden eigennützigen Standortpolitik zu vermeiden.

Dieses Ziel steht allerdings in starken Gegensatz dazu, dass die staatlichen Beihilfen historisch schon immer als wichtiger Bestandteil der nationalen Politiken galten und zum gefestigten Instrumentarium öffentlicher Regulierung der Mitgliedstaaten zählen. So dienen die staatlichen Beihilfen beispielsweise dazu, insolvenzbedrohten Unternehmen zu stützen und damit eine hohe Zahl von Arbeitsplätzen zu sichern. Davon streng zu trennen sind die Beihilfen der Europäischen Union, die zwar aus Unionsmitteln finanziert werden, allerdings von den Mitgliedstaaten frei und ohne Beschränkung vergeben werden können.

Die Bedeutung des Beihilfenrechts als Wettbewerbsschützender Faktor hat in den letzten Jahren immer mehr zugenommen. Dies folgt aus der Liberalisierung des Wettbewerbs auch in vormals weitgehend separaten Märkten wie zum Beispiel des Telekommunikationsmarktes und der Verdichtung und Intensivierung der Handelsbeziehungen im Binnenmarkt der Europäischen Union. Die Kommission strebt dabei seit neustem eine dezentralisierte Kontrollinstanz an.

Die Vorschriften über die Beihilfenvergabe stellen zwar kein absolutes Beihilfenverbot auf, jedoch unterstellen sie die staatliche Beihilfengewährung einer Kontrolle durch die Kommission nach einem im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenem Aufsichtsverfahren. Beihilfen werden demnach in einem zweistufigen Verfahren geprüft. Im ersten Schritt ist die Tatbestandsmäßigkeit einer staatlichen Finanzzuführung an ein Unternehmen zu prüfen. Im Anschluss daran wird, falls die Beihilfe unter den entsprechenden Tatbestand fällt, geprüft, ob die Beihilfe unter den Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft werden kann. Liegt keiner der Ausnahmetatbestände vor, kann sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen doch mit dem Binnenmarkt vereinbar sein, nämlich dann, wenn die Ausnahmen für Fälle der Daseinsfürsorge einschlägig sind.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel