Was ist eine rechtswidrige Amtshandlung und unter welchen Umständen wird dafür gehaftet?


Um eine Schadenersatzforderung gegen die Europäische Union zu erhalten, muss eine Amtshandlung vorliegen, welche rechtswidrig ist. Sie ist genau dann rechtswidrig, wenn sie gegen eine Rechtsnorm verstößt. Für Rechtssetzungsakte gilt, dass diese rechtswidrig sind, wenn sie eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm zur Folge haben. Dabei ist ein Handeln auch dann rechtswidrig, wenn es gegen für die Europäische Union verbindliches Völkerrecht verstößt. Es ist jedoch umstritten ob auch für rechtmäßiges Verhalten im Rahmen der Rechtsordnung der Europäischen Union und dadurch erbrachte Sonderopfer ein Schadenersatzanspruch aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union begründet wird.

Diese Frage stellt sich beispielsweise bei schweren wirtschaftlichen Einbußen, die ein Unternehmen erleidet. Solche Einbußen können beispielsweise durch einen von der Europäischen Union erlassenen Beschluss erfolgen, welcher die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschaftsbeziehungen und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vorsieht. Für solche Maßnahmen erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Obwohl die Rechtordnung einiger Mitgliedstaaten, wozu auch zum Beispiel die deutsche Rechtsordnung gehört, eine Haftung für rechtmäßiges Verhalten kennt, man bezeichnet solche als Aufopferungsansprüche, lässt sich dies nicht für alle mitgliedstaatliche Rechtsordnungen verallgemeinern.

Es erscheint also fraglich, ob ein entsprechender allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf der Grundlage wertender Rechtsvergleichung nachgewiesen werden kann. Mit einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde Klarheit geschaffen und der Streit beendet. Demnach ist eine Haftung für rechtmäßiges Handeln zum derzeitigen Stand der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung ausgeschlossen. Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union lassen sich dabei auch grundlegende Voraussetzungen entnehmen, die erfüllt sein müssen, falls eine Haftung der Europäischen Union für rechtmäßiges Verhalten aufgrund wertender Rechtsvergleichung bejaht werden sollte. Dabei wurden drei Voraussetzungen durch das Urteil aufgestellt. Zunächst muss ein tatsächlicher Schaden vorliegen, dann muss ein kausaler Zusammenhang zwischen Schaden und Organhandeln bestehen und schließlich muss der Schaden als außergewöhnlich und besonders qualifiziert werden. Diese Kriterien sind allerdings bis dato noch von keinem Fall erfüllt worden.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel