Die Verweisung bei Unzuständigkeit und Aussetzung des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof


Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union schreibt vor, dass eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, der an das Gericht der Europäischen Union gerichtet ist und irrtu?mlich beim Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union eingereicht wird, unverzu?glich von diesem an den Kanzler des Gerichts der Europäischen Union übermittelt wird. Falls allerdings eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, der an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet ist, irrtu?mlich beim Kanzler des Gerichts der Europäischen Union eingereicht wird, dann u?bermittelt dieser das Schriftstück, genau umgekehrt, auch unverzu?glich an den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union. Stellt das Gericht der Europäischen Union fest, dass es fu?r eine Klage nicht zusta?ndig ist, die allerdings in die Zusta?ndigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union fa?llt, dann verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof der Europäischen Union. Dabei wird die Zuständigkeitsprüfung abschließend vorgenommen. Im umgekehrten Fall verweist der Gerichtshof der Europäischen Union den Rechtsstreit an das Gericht der Europäischen Union, das sich dann nicht fu?r unzusta?ndig erkla?ren kann. Durch diese Regelung wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten der Europäischen Union ausgeschlossen.

Wenn bei dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Gericht der Europäischen Union Rechtssachen anha?ngig sind, welche den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gu?ltigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, dann kann das Gericht der Europäischen Union nach Anho?rung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union aussetzen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, wenn es sich um bestimmte Klagen handelt, sich fu?r nicht zusta?ndig erkla?ren, damit der Gerichtshof der Europäischen Union u?ber diese Klagen entscheidet. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gerichtshof der Europäischen Union die Aussetzung des bei ihm anha?ngigen Verfahrens beschließen. In einem solchen Fall wird das Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union fortgefu?hrt. Falls ein Mitgliedstaat und ein Organ der Europäischen Union denselben Rechtsakt anfechten, erkla?rt sich das Gericht der Europäischen Union fu?r nicht zusta?ndig, damit der Gerichtshof der Europäischen Union u?ber diese Klagen entscheidet.

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