Was bedeutet bei der Beihilfe staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt?


Eine Beihilfe muss „staatlich oder aus staatlichen Mitteln“ gewährt sein. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Mittel vom Mitgliedstaat selbst gewährt werden oder ob sie von den in den Mitgliedstaaten eingegliederten Gebietskörperschaften gewährt werden. In der Bundesrepublik Deutschland sind das insbesondere die Länder und die Kommunen sowie weitere öffentliche Stellen. Dazu zählen beispielsweise öffentliche Banken und Anstalten oder Stiftungen. Die Bundesregierung, beziehungsweise das Bundeswirtschaftsministerium, also die höchste mitgliedstaatliche Stelle bleiben aber stets Adressat der Beihilfenaufsicht sowie der Anmeldebefugnis.

Der Unterschied staatlich und aus staatlichen Mitteln macht schon deutlich, dass nicht nur die unmittelbar vom Staat gewährten Begünstigungen zu beachten sind. Denn es sind auch solche Beihilfen beachtlich, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden. Es erscheint sinnvoll, dass auch in diesen Fällen eine Zurechnung möglich sein muss, da sich die Mitgliedstaaten sonst durch eine Ausgliederung der die Unternehmen begünstigenden Einheiten aus der unmittelbaren Staatsverwaltung entziehen können. Die Gruppe der staatlich benannten Einrichtungen ist dabei weit zu fassen. Als hinreichende staatliche Beeinflussung kann dabei auch schon der bloße hoheitliche Gründungsakt der Einrichtung und die gesetzliche Festlegung der Aufgaben der Einrichtung genügen. Dabei ist es nicht erheblich, ob die Einrichtungen selbst rechtlich unabhängig gegenüber staatlichen Einrichtungen sind. Vielmehr ist allein entscheidend für die staatliche Zurechenbarkeit einer Mittelgewährung, ob die fraglichen Mittel ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen. Es muss allerdings beachtet werden, dass das Merkmal der Staatlichkeit einer Mittelgewährung nur dann erfüllt ist, wenn eine tatsächliche Belastung öffentlicher Haushalte erfolgt. Bei denen als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Kirchen in Deutschland ist aufgrund ihres wirtschaftlich und rechtlich staatsfreien Status das Zurechnungsmerkmal zu verneinen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel