Was sind die allgemeinen Bestimmungen der Sicherheitspolitik der Europäischen Union?


Gemäß des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat sich die Europäischen Union zum Ziel gesetzt, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten. Dabei werden den speziellen Vorschriften zu den einzelnen Bereichen zunächst allgemeine Vorschriften vorangestellt. Demnach bildet die Europäische Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.

Die Europäische Union stellt dabei sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden. Ferner soll eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen entwickelt werden, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Außerdem will die Europäische Union darauf hinwirken, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

Schließlich soll der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen erleichtert werden. Es wird dadurch klargestellt, dass bei der Weiterentwicklung eines gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zukünftig vor allem die Bürger der Europäischen Union in den Mittelpunkt gestellt werden sollen. Eine entsprechende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Achtung der Grundrechte ergibt sich zwar schon aus dem Vertrag über die Europäische Union, die ausdrückliche Hervorhebung stellt allerdings ein Novum des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Durch das sogenannte Stockholmer Programm soll dieses Ziel weiter konkretisiert werden. Nach diesem Programm ist der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in erster Linie als gemeinsamer Raum des Grundrechtsschutzes zu sehen. In diesem stehen der Respekt der menschlichen Person und ihre Würde sowie die übrigen in der Grundrechtscharta verankerten Rechte im Mittelpunkt. Insbesondere zählt dazu die Wahrung der persönlichen Freiheitsrechte und der Privatsphäre über die Staatsgrenze hinweg. Dies kann beispielsweise durch Datenschutz, die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse sozial Schwacher und die uneingeschränkte Ausübung der individuellen Rechte auch in Drittländern erfolgen.

Damit soll das Stockholmer Programm das Gerüst der nächsten fünf Jahre für Maßnahmen der Europäischen Union bilden, die auf dem Gebiet der Unionsbürgerschaft, auf dem Gebiet der Justiz, Sicherheit und Asyl, sowie auf dem Gebiet der Einwanderung vorgenommen werden. Das Stockholmer Programm wurde dem Parlament der Europäischen Union vorgelegt und vom Europäischen Rat angenommen. Schranken der Unionsgesetzgebung stellen aber nicht nur die Charta der Grundrechte dar, sondern auch die nationalen Rechtsordnungen und Rechtstraditionen.

Der Vertrag von Lissabon brachte zudem die Neuerung, dass weitere Vorgaben zum Erlass von Maßnahmen auf dem Gebiet des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gestellt werden. Demnach legt der Europäische Rat die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest. Dabei sollen die nationalen Parlamente bei Gesetzgebungsvorschlägen und Gesetzesinitiativen dafür Sorge tragen, dass die Achtung des Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewährleistet wird.

Dabei ist zu Beachten, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen erlassen kann, mit denen Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der Politik der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen. Dies soll insbesondere geschehen um die umfassende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Das Parlament der Europäischen Union und die nationalen Parlamente müssen dann vom Inhalt und den Ergebnissen dieser Bewertung unterrichtet werden.

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