Die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen


Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union begründet die im Vertrag über die Europäische Gemeinschaft zuvor bestimmte Kompetenz im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen. Dabei soll dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen Rechnung getragen werden, wobei die Zusammenarbeit den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den genannten Bereichen umfassen kann. Für diese Zwecke erlassen das Parlament der Europäischen Union und der Rat, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren besondere Maßnahmen.

Diese sollen die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellen. Außerdem soll die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten gesichert werden. Zudem soll die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln und ein effektiver Zugang zum Recht gewährleistet werden. Ein weiteres Ziel ist die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften und die Entwicklung von alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten sowie die Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten.

Diese genannten Fallgruppen sind abschließender Natur. Es besteht jedoch gerade die Gefahr des Kompetenztitels bezüglich eines effektiven Zugangs zum Recht, der in seiner Formulierung der Teilzielsetzung des gesamten Politikbereichs entspricht, dass dieser als Grundlage aller möglichen Harmonisierungsmaßnahmen mit Bezug zum Zivilrecht herangezogen wird. Er sollte deshalb eng ausgelegt werden. Der Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen dienen das durch Ratsentscheidung errichtete Europäische Netz für Zivilsachen und Handelssachen sowie die vom Rat erlassene allgemeine Rahmenregelung in diesem Bereich. Auch hat die Europäische Gemeinschaft durch die Verordnung vom 21. April 2004 den europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union trifft auch besondere Regelungen für den Bereich des Familienrechts. Demgemäß werden vom Rat in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug festgelegt.

Der Rat fasst dann einstimmig nach Anhörung des Parlaments der Europäischen Union Beschluss. Zudem ist es dem Rat erlaubt auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zu erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Auch dies beschließt der Rat einstimmig nach Anhörung des Parlaments der Europäischen Union. Dieser Vorschlag wird dann den nationalen Parlamenten übermittelt. Wenn der Vorschlag jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt wird, dann wird der Beschluss nicht erlassen. Wird der Vorschlag allerdings nicht abgelehnt, so kann der Rat den Beschluss erlassen.

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