Wenn die Vertragsverletzungsklage zulässig und begründet ist und der Gerichtshof der Europäischen Union feststellt, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben. Die Staatenklage und die Aufsichtsklage sind dabei als Feststellungsklagen ausgestaltet, sodass der Gerichtshof der Europäischen Union weder befugt ist, die mit dem Vertragsverletzungsverfahren angegriffene Maßnahme für rechtswidrig zu erklären oder aufzuheben noch den Mitgliedstaat förmlich zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verurteilen kann.
Wenn der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen hat, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, nachdem sie diesem Mitgliedstaat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei muss die Kommission die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält, nennen. Dabei verfügt die Europäische Union aber nicht über eine Zwangsvollstreckungsmaßname gegen einen Mitgliedstaat, welcher sich weigert, die sich aus dem Urteil ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.
Wenn die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Aufsichtsklage erhebt, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach für angemessen hält. Stellt auch hierbei der Gerichtshof der Europäischen Union einen Verstoß fest, kann er gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt dann ab dem vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.