Der Haushaltsplan und das Personalrecht der Europäischen Union


Gemäß des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden alle Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Dabei wird der mehrjährige Finanzrahmen und der Jahreshaushaltsplan in Euro aufgestellt. Das Haushaltsjahr beginnt dabei am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend einer bestimmten Verordnung bewilligt. Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts der Europäischen Union voraus, mit dem die Maßnahme der Europäischen Union und die Ausführung der entsprechenden Ausgabe entsprechend der einschlägigen Verordnung eine Rechtsgrundlage erhalten.

Um die Haushaltsdisziplin sicherzustellen, erlässt die Europäische Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten. Dabei gilt, wenn solche Rechtsakte keine Gewähr bieten, dass die mit ihnen verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Europäischen Union und unter Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert werden können. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans gelten allgemeine Grundsätze, welche auch in jedem anderen Staat Anwendung finden. Beispielsweise ist der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und er ist jährlich aufzustellen.

Der Haushaltsplan wird auch entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten dafür mit der Europäischen Union zusammen, um sicherzustellen, dass die in dem Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden. Die Europäischen Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen auch zusammen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtete rechtswidrige Handlungen. Zu einer einzigen Verwaltung zusammengefasst werden die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, sowie der Europäischen Atomgemeinschaft, welche eigenständige supranationale Organisationen darstellen. Die Beamten der Europäischen Union sind dabei auf Lebenszeit Dauerbeschäftigte. Alle anderen Bediensteten werden nur auf Zeit durch normale Dienstverträge eingestellt. Sie werden jeweils einem bestimmten Organ der Europäischen Union zugeordnet und unterstützen es bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Dabei bleibt die juristische Selbstständigkeit der Europäischen Union sowie der Europäischen Atomgemeinschaft unangetastet. Dies war schon bei der Fusionierung der Organe der beiden supranationalen Organisationen der Fall.

Das Parlament der Europäischen Union und der Rat sind dazu ermächtigt gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen Organe der Europäischen Union das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union zu erlassen. Schon im Jahre 1968 hat der Rat mit einer Verordnung von diesem Recht Gebrauch gemacht. Zusätzliche Regelungen enthält das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Dieses ist Teil des primären Recht der Europäischen Union. Die Bezüge der Beamten und Bediensteten sind von nationalen Steuern freigestellt, jedoch erhebt die Europa?ische Union eine eigene Steuer zugunsten des Haushalts der Europäischen Union. Alle personalrechtlichen Streitigkeiten sind nunmehr dem Fachgericht fu?r den o?ffentlichen Dienst der Europa?ischen Union zugewiesen.

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