Die Verkehrs- und Beschäftigungspolitik der Europäischen Union


Die Europäische Union teilt sich die Kompetenz mit den Mitgliedstaaten für eine Politik auf dem Gebiet des Verkehrs, des Eisenbahnverkehrs, des Straßenverkehrs und des Binnenschiffverkehrs, sowie der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. Dabei gehen diese Bestimmungen über die Verkehrspolitik den allgemeinen Regelungen über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vor. Zu den Inhalten der Verkehrspolitik gehören Regelungen für grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Im alten Vertrag über die Europäische Gemeinschaft wurde Einstimmigkeit in Grundsatzfragen, die die Lebenshaltung und Beschäftigungslage in bestimmten Gebieten, sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen konnte, vorgeschrieben. Als Ausgleich für den Wegfall dieser Regelung wurde in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verpflichtung geregelt, den diesbezüglichen Besonderheiten im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Rechnung zu tragen. Ferner umfasst die Verkehrspolitik der Europäischen Union die Bedingungen für die Zulassung der Verkehrsunternehmen innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind, Maßnahmen zu Verbesserung der Verkehrssicherheit und Regeln für die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. Es sind sogar das Verbot diskriminierender Frachten und Beförderungsbedingungen, das Verbot von Unterstützungstarifen sowie Regeln zur Verringerung der Abgaben und Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer beim Grenzübergang in Rechnung stellt, erfasst.

Die Europäische Union hat den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus Rechnung zu tragen. Im Vertrag von Amsterdam wurde die Tätigkeit der damaligen Europäischen Gemeinschaft auch auf die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten erstreckt. Die hohe Arbeitslosigkeit hatte die Mitgliedstaaten zu diesem Schritt bewogen. Erklärtes Ziel ist es dabei gemäß des Vertrags über die Europäische Union sogar die Vollbeschäftigung zu erreichen.

Die Mitgliedsstaaten und die Europäische Union arbeiten deswegen auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie, auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, sowie auf die Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernissen des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren. Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus ist dabei gemäß der Querschnittsklausel des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei allen Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union zu beachten. Es bleibt allerdings die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beschäftigungspolitik ausdrücklich erhalten. Die Europäische Union muss sich dabei darauf beschränken, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und deren Maßnahmen zu unterstützen und gegebenenfalls zu ergänzen. Dabei ist jedoch die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen.

Auf der Grundlage von Schlussfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat jedes Jahr Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik zu berücksichtigen haben. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht sogar einen Beschäftigungsausschuss mit beratender Funktion vor. Dieser wird vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, nach Anhörung des Europäischen Parlaments eingesetzt. Der Ausschuss hat zur Aufgabe die Beschäftigungspolitik und die Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedsstaaten zu fördern und zu koordinieren. Ein alle beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Europäischen Union in ein umfassendes Gesamtkonzept einbindender Europäischer Beschäftigungspakt wurde am 3. und 4. Juli 1999 vom Europäischen Rat in Köln beschlossen. Das übergeordnete Ziel der Europäschen Beschäftigungspolitik soll es nach Auffassung des Europäschen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 sein, europaweit eine Gesamtbeschäftigung von durchschnittlich 70 Prozent bis zum Jahre 2010 zu erreichen. Nach der sogenannten Lissabon- Strategie soll dabei die Beschäftigungsquote der Frauen bis zu diesem Zeitpunkt auf über 60 Prozent steigen, die Beschäftigungsquote älterer Arbeitskräfte auf über 50 Prozent. Allerdings wurden diese Ziele schon auf das Jahr 2020 aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise aufgeschoben.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel