Das Verfahren im Antidumpingrecht


Grundsätzlich durch einen schriftlichen Antrag wird das Verfahren eingeleitet, das zur Erhebung eines Antidumpingzolls führen kann. Unter besonderen Umständen ist auch die Einleitung von Amts wegen möglich. Den schriftlichen Antrag kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit stellen, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Europäischen Union handelt. Dieser Antrag ist dann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat zu richten. Dieser leitet sie der Kommission weiter. Der Antrag muss Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Europäischen Union sowie für einen kausalen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten.

Von der Kommission wird dann im Rahmen ihrer Möglichkeiten überprüft, ob die im Antrag vorgebrachten Argumente so richtig und stichhaltig sind, dass die Einleitung einer Untersuchung gerechtfertigt ist. Wenn diese nicht ausreichen, dann wird der Antrag in Form einer Entscheidung zurückgewiesen. Wenn sich jedoch herausstellt, dass genügend Beweise vorliegen, so eröffnet die Kommission das Hauptverfahren und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt, sofern der Antrag von Herstellern unterstützt wird, die in der Europäischen Union ansässig sind, die mindestens 25 Prozent ihrer Gesamtproduktion der betroffenen Waren auf sich vereinigen. In dieser Bekanntmachung werden auch die weiteren interessierten Parteien aufgefordert, sich zu melden um auch ihren Standpunkt darzulegen.

Ob tatsächlich ein Dumping und eine Schädigung vorliegt, wird dann im Hauptverfahren untersucht. In diesem ist die Kommission befugt, vorläufige Antidumpingzölle zu erheben, wenn dies im Interesse der Europäischen Union liegt. Wenn sich allerdings ergibt, dass die Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sind, wird das Verfahren durch eine Entscheidung eingestellt. Ergibt sich hingegen, dass ein Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und dass ein Eingreifen im Interesse der Europäischen Union erforderlich ist, dann setzt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll durch Verordnung fest.

Der Kommissionsvorschlag gilt bereits dann angenommen, wenn der Rat diesen nicht binnen eines Monats nach dessen Vorschlag mit einfacher Mehrheit ablehnt. Eine Antidumpingmaßnahme bleibt dann nur solange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Wirkung unwirksam zu machen. Vorbehaltlich einer Überprüfung und der Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung tritt eine endgültige Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach ihrer letzten Überprüfung außer Kraft. Gegen die Entscheidung der Kommission, das Verfahren beziehungsweise die Untersuchung einzustellen, sowie gegen Verordnungen, die auch vorläufige Antidumpingzolle festsetzen kann bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen Nichtigkeitsklage erhoben werden. Es ist dabei problematisch, ob der Kläger geltend machen kann, von der Entscheidung beziehungsweise der Verordnung unmittelbar und individuell betroffen zu sein. Als individuell betroffen gelten beispielsweise solche Wirtschaftsteilnehmer, die einem Wirtschaftszweig angehören, in dessen Namen ein Vorschlag zur Einführung eines Antidumpingzolls vorgelegt wurde, der durch eine Entscheidung des Rates nicht angenommen wurde. Eine Nichtigkeitsklage richtet sich dann gegen die ablehnenden Entscheidung des Rates.

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