Wofür ist der Europäische Gerichtshof sachlich zuständig?


Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt fest, dass das Gericht der Europäischen Union für alle Direktklagen natürlicher und juristischer Personen zuständig ist. Ausnahmen gelten allerdings für diejenigen Klagen, die einem Fachgericht übertragen werden sowie für bestimmte mitgliedstaatliche Klagen. Zudem ist das Gericht der Europäischen Union in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen zuständig. In der Satzung wurde allerdings bis jetzt noch keine solche Festlegung getroffen. Das Gericht der Europäischen Union ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Fachgerichte der Europäischen Union zuständig.

Die Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Rechts der Europäischen Union berührt wird. Falls das Gericht der Europäischen Union der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, welche die Einheit oder die Kohärenz des Rechts der Europäischen Union berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

Die Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union über Anträge auf Vorabentscheidung können dann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Rechts der Europäischen Union berührt wird. Im Einzelnen ist das Gericht der Europäischen Union derzeit im ersten Rechtszug zuständig für alle Streitsachen zwischen der Europäischen Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen, die im Statut der Beamten der Europäischen Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt sind.

Ferner ist es zuständig für alle Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen und auch für alle Untätigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen. Das Gericht der Europäischen Union besitzt auch die Zuständigkeit für Schadensersatzklagen natürlicher und juristischer Personen wegen außervertraglicher Haftung der Europäischen Union. Des Weiteren besitzt es die Zuständigkeit für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem von der Europäischen Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Das Gerichts der Europäischen Union ist zuständig für alle Anträge natürlicher oder juristischer Personen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Aussetzung der Vollziehung von Maßnahmen eines Organs der Europäischen Union. Für Klagen aus den Mitgliedstaaten liegt die Zuständigkeit bei ihm gegen bestimmte Entscheidungen des Rates, gegen Rechtsakte, die der Rat aufgrund einer Verordnung des Rates über handelspolitische Schutzmaßnahmen erlässt, gegen Handlungen des Rates, mit denen dieser Durchführungsbefugnisse ausübt und gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung der Kommission.

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