Welche Asylpolitik verfolgt die Europäische Union?


Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union regelt die Asylpolitik sowie die Politik im Bereich des subsidiären und vorübergehenden Schutzes, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik soll in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 sowie mit dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen stehen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt auch fest, dass das Parlament der Europäischen Union und der Rat Maßnahmen in Bezug auf eine gemeinsame europäische Asylregelung erlassen kann. Diese umfassen einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige, einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen.

Außerdem wird eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms umfasst sowie ein gemeinsames Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus. Es sollen Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist erstellt werden, Normen über die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen erlassen werden und schließlich die Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen verbessert werden. Die alte Regelung aus dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft beschränkte sich noch auf den Erlass von Mindestnormen.

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermöglicht aber durch seine Kompetenztitel die Schaffung eines umfassenden und einheitlichen Schutzstatuts. Der Rat hat am 27. Januar 2003 eine Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten erlassen. Fernern erließ der Rat am 18. Februar 2003 eine Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Schließlich regelt die Richtlinie vom 20. Juli 2001 den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen, die noch auf die Mindeststandards beschränkt sind. Im Oktober 1999 hat sich der Europäische Rat in Tampere das Ziel gesetzt, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuarbeiten, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonventionen stützt. Das Recht der Europäischen Union soll dabei auf längere Sicht ein gemeinsames Asylverfahren und einen unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, regeln.

Als solche Gemeinschaftsmaßnahme, welche in diesem Bereich weiterhin Geltung besitzt kann die Verordnung über die Errichtung von EURODAC, bei welchem es sich um eine europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken handelt, für den Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern herangezogen werden. Falls sich jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage befinden, dann kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Der Rat beschließt dann nach Anhörung des Parlaments der Europäischen Union.

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