Die Eurogruppe und der Wechselkursmechanismus der Europäischen Union


Durch den Vertrag von Lissabon sind die Normen über Befugnisse der Eurogruppe in den Vordergrund gerückt, wohingegen noch im Vertrag von Maastricht, insoweit weitgehend unverändert durch die Verträge von Amsterdam und Nizza, der Schwerpunkt auf den Bestimmungen zur Einführung des Euros lag. Die Eurogruppe, also jene Gruppe von Mitgliedstaaten deren Währung der Euro ist, bestand zwar auch bislang schon, jedoch ohne Regelung in den Verträgen. Sie tagt auch immer noch informell, wobei der Vorsitz für zweieinhalb Jahre gewählt wird.

Die Euro-Mitgliedstaaten erhalten aber durch Regelungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stärker als bisher die Befugnis, den jeweiligen Mitgliedstaat betreffende Fragen selbst zu klären. Dies gilt insbesondere für die verstärkte Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin sowie die Ausarbeitung von Grundzügen der Wirtschaftspolitik, die allerdings mit den insgesamt geltenden Grundzügen für die Union vereinbar sein müssen, die Festlegung von Standpunkten zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftsunion und Währungsunion sind, sowie die Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich. In den genannten Angelegenheiten haben diejenigen Staaten ein Stimmrecht, die der Eurogruppe angehören, obwohl die formelle Entscheidungsbefugnis für Rechtsakte der Europäischen Union beim Rat liegt. Die anderen Mitgliedstaaten, die nicht der Eurogruppe angehören, also beispielsweise England und Dänemark, sind von bestimmten Beschlussfassungen dann ausgeschlossen.

Da nun allerdings nicht alle Staaten der Europäischen Union den Euro eingeführt haben, ist nach einer Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschaftsunion und Währungsunion ein Wechselkursmechanismus eingeführt worden, der das Europäische Währungssystem abgelöst hat. Es wird ein Leitkurs gegenüber dem Euro für die Währung derjenigen Mitgliedstaaten festgelegt, die nicht dem Euro- Währungsgebiet angehören, aber am Wechselkursmechanismus teilnehmen. Weicht der Kurs um mehr als fünfzehn Prozent von diesem Leitkurs ab, greifen die Europäische Zentralbank und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten ein. Dieser Wechselkursmechanismus soll es den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten erleichtern, die gemeinsame Währung zu einem späteren Zeitpunkt einzuführen. Die Teilnahme am Wechselkursmechanismus ist für die nicht dem Euro Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten freiwillig. Im Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten sind weitere Einzelheiten und Durchführungsbestimmungen über das Funktionieren des Wechselkursmechanismus festgelegt.

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