Die Assoziierungspolitik der Europäischen Union


Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union schreibt Regelungen für eine Assoziierung der außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete vor, die mit den Mitgliedstaaten besondere Beziehungen unterhalten, ohne dass zu diesem Zweck eigene völkerrechtliche Abkommen geschlossen werden müssen. Darunter versteht man die sogenannte konstitutionelle Assoziierung. Es handelt sich dabei um die von den Mitgliedstaaten abhängigen Überseegebiete, also meist ehemalige Kolonien. Beispiele für diese Kolonien sind Neukaledonien, Französisch-Polynesien, die Niederländischen Antillen, die Kaimaninseln und die Falklandinseln, aber auch Grönland. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union versteht unter Assoziierung besondere und privilegierte Beziehungen. Diese werden zwischen der Europäischen Unon und einem Drittstaat unterhalb einer Vollmitgliedschaft geschlossen. Ziel dieser Assoziierung ist es, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete zu fördern sowie die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der Europäischen Union sicherzustellen. Auf die Beziehungen der Europäischen Union mit diesen Ländern und Hoheitsgebieten ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur beschränkt anwendbar.

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beinhaltet allerdings auch eine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Assoziierungsabkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen. Darunter versteht man die sogenannte vertragliche Assoziierung. Solche Abkommen stellen Rahmenverträge dar. Sie sehen neben gegenseitigen Rechten und Pflichten ein gemeinsames Vorgehen und besondere Verfahren vor. Dazu gehört beispielsweise die Einrichtung gemeinsamer Organe. Ferner ermöglicht es der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Europäischen Union, im Rahmen der Vertragsziele nach Maßgabe des errichteten Integrationsstandes, völkerrechtliche Bindungen über die handelspolitischen Bereich hinaus einzugehen. Fast alle Assoziierungsabkommen werden in der Praxis als gemischte Verträge unter Beteiligung der Mitgliedstaaten abgeschossen. Der Grund dafür liegt in der geteilten Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. Es lassen sich mehrere Arten von Assoziierungsabkommen unterscheiden. Wenn ein Abkommen mit dem Ziel geschlossen wird, einen späteren Beitritt des Drittstaaten vorzubereiten, liegt eine Beitrittsassoziierung vor. Dazu zählen beispielsweise das mit der Türkei abgeschlossene Assoziierungsabkommen aus dem Jahre 1963, die mit ihr vereinbarte Beitrittspartnerschaft, sowie die im Rahmen des Stabilisierungsprozesses und Assoziierungsprozesses für die Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro im Jahr 2004 geschlossenen Europäischen Partnerschaften und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Jahre 2008.

Eine weitere Möglichkeit besteht im Abschluss einer Freihandelsassoziierung. Diese hat die Erleichterung des Wirtschaftsverkehrs mit Drittstaaten zum Gegenstand. Zu diesen Assoziierungsabkommen zählt zum Beispiel der Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 mit Norwegen, Island und Liechtenstein. Nur die Schweiz wollte diesem Europäischen Wirtschaftsraum nicht beitreten. Der Europäischen Wirtschaftsraum stellt eine vertiefte Freihandelszone dar, in der zahlreiche Bestimmungen des Unionsrechts gelten. Es finden beispielsweise innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Grundfreiheiten und das Wettbewerbsrecht des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung. Es besteht somit eine völkerrechtliche Grundlage, allerdings ohne die Fortentwicklung des Unionsrechts mit beeinflussen zu können, in der die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bis zu einem gewissen Grad in die Unionsrechtsordnung einbezogen werden. Eine dritte Möglichkeit von Assoziierungsabkommen liegt in der Entwicklungsassoziierung. Ein solches Abkommen wird geschlossen, wenn die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Partnerstaaten angestrebt wird. Beispiele für eine solche Form der Assoziierung sind die in Angriff genommene Union für das Mittelmeer sowie das Abkommen von Cotonou vom 23. Juni 2000, mit 78 Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, des Karibischen Raums und des Pazifischen Raums. Das Abkommen ist im April 2003 in Kraft getreten, wobei es schon teilweise ab August 2000 vorläufige Anwendung gefunden hat. Das Abkommen vom Lomé, das seit Mitte der siebziger Jahre die Grundlage für die Assoziierung dieser Staaten mit der Europäischen Gemeinschaft gewesen ist, wurde durch das neue Abkommen ersetzt. Gemäß des Abkommens von Cotonou werden Handelshemmnisse zwischen den Vertragspartner schrittweise abgebaut. Neben der Handelspolitischen Dimension des Cotonou Abkommens besitzt es auch eine politische Komponente. Die Vertragsparteien bekennen sich nämlich zu einer verantwortungsvollen Staatsführung im Sinne von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte.

Bis Ende 2008 sollten mit den 78 Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, des Karibischen Raums und des Pazifischen Raums neue bilaterale Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen werden, die an die Stelle der für einen Übergangszeitraum konzipierten Handelsbestimmungen des Cotonou Abkommens treten sollten, da das bisherige Abkommen durch Regelungen ersetzt werden muss, die mit denen der Welthandelsorganisation konform sind. Der Ausgang der schon laufenden Verhandlungen ist aber fraglich, da die meisten betroffenen Staaten die Abkommen für ihre wirtschaftliche Entwicklung eher als hinderlich denn als förderlich ansehen. Bislang haben daher nur die karibischen Staaten ein endgültiges Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet. Die afrikanischen Staaten haben im Vergleich dazu entweder nur allein auf den Warenverkehr beschränkte Interimsabkommen, oder überhaupt keine Abkommen dieser Art abgeschlossen.

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