Was bedeutet das Kartell und wer ist vom Kartellverbot betroffen?


Unter Kartell versteht man ein Bündnis von Konkurrenten, welches dazu dient durch Vereinbarungen den Wettbewerb und dessen Risiken auszuschließen. Dies stellt wahrscheinlich die älteste Form der Wettbewerbsbeschränkung dar. Das Recht der Europäischen Union versucht dem durch Verbote von wettbewerbsverfälschenden Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen entgegen zu wirken. Teilweise können Unternehmensabsprachen allerdings auch einen positiven und erwünschten Effekt haben. Aus diesem Grund ist ein wettbewerbsverfälschendes Verhalten sogar in Ausnahmefällen erlaubt. Einerseits kann ein solcher positiver Effekt durch Verhaltenskoordination, welches für den Markteintritt eines Unternehmens notwendig ist und deshalb Wettbewerb überhaupt erst möglich macht, hervorgerufen werden. Andererseits können Verhaltensabsprachen auch beispielsweise die Entwicklung neuer Produkte positiv beeinflussen.

Wird jedoch ein Verstoß gegen das Kartellverbot ohne einschlägige Ausnahmen festgestellt, sind die Vereinbarungen und Beschlüsse kraft Gesetzes als nichtig anzusehen. Dabei wird kein weiterer Vollzugsakt der Kommission oder nationalen Kartellbehörde gebraucht. Als weitere Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Kartellverbot müssen die betroffenen Unternehmen das Risiko der Nichtdurchsetzbarkeit der betroffenen Beschlüsse und Vereinbarungen tragen. Zusätzlich kann die Kommission gegen jedes beteiligte Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10% des Jahresumsatzes verhängen, wenn der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Normadressaten

Das Kartellverbot richtet sich unmittelbar an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, wobei allerdings weder der Vertrag über die Europäische Union noch der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Legaldefinition der beiden Begriffe enthält. Die allgemeine Auffassung geht aber von einem einheitlichen Unternehmensbegriff aus, der im Grundsatz auch mit dem Unternehmensbegriff aus dem Bereich des Beihilfenrechts übereinstimmt. Demnach ist ein Unternehmen jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art der Finanzierung, die nicht ausschließlich Verbraucher oder Arbeitnehmer ist. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Der Begriff ist also sehr weit gefasst. Ob dabei auch die Nachfrage von Gütern oder Dienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt ist jedoch genauer zu betrachten. Die Tätigkeit des Einkaufs soll nämlich nicht von dessen späterer Verwendung getrennt werden. Die Nachfrage stellt demnach nur dann eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn das nachgefragte Produkt in der Folge, beispielsweise durch Umgestaltung oder Weiterverarbeitung, in wirtschaftlicher Tätigkeit auf einem bestimmten Markt angeboten wird bzw. werden soll. Diese von der Rechtsprechung vorgenommene Verknüpfung von Angebotstätigkeit und Nachfragetätigkeit führt im Ergebnis allerdings zu einer starken Verengung des Anwendungsbereichs des Kartellverbots.

Das Angebot von Gütern oder Dienstleistungen ist jedenfalls dann eine wirtschaftliche Betätigung, wenn die Waren gegen Entgelt angeboten werden. Ob dabei auch ein Gewinn angestrebt wird, ist dabei kein entscheidender Faktor, weshalb auch gemeinnützige Unternehmen oder Personen, die freie Berufe ausüben, umfasst werden. Erforderliches Kriterium ist allerdings, dass das Unternehmen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, unabhängig von der jeweiligen Organisationsform, wie Gemeinschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft oder Aktiengesellschaft.

In der Ausübung von Hoheitsgewalt, also jedenfalls die Ausübung von Zwangsgewalt, ist keine wirtschaftliche Tätigkeit zu sehen. Nimmt jedoch eine Einrichtung weitere Tätigkeiten wahr, welche sich von den Tätigkeiten als Hoheitsträger differenzieren lassen, sind diese Tätigkeiten separat auf ihren wirtschaftlichen Charakter zu überprüfen.

Für den Bereich der sozialen Sicherungssysteme, die mit der Verwaltung gesetzlicher Krankenversicherungssysteme und Rentensicherungssysteme betraut sind, gilt, dass solche Einrichtungen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Sie sind demzufolge nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellverbotes zu verstehen. Jedoch hat der Gerichtshof der Europäischen Union solche Sozialversicherungsträger als Unternehmen eingeordnet, welche zwar ohne Gewinnzielabsicht soziale Ziele verfolgen und deren Mitgliedschaft per Gesetz vorgeschrieben wurde, die aber die Mitgliedsbeiträge selbst bestimmen konnten und nach dem Kapitalsicherungsprinzip wirtschafteten.

Ein Unternehmen im Sinne des Kartellverbotes darf nicht mit seinem Rechtsträger gleichgesetzt werden. Dies gilt auch für seine Anteilseigner, mit denen ein Unternehmen nicht gleichgesetzt werden darf. Durch die Einbeziehung von öffentlichen und mit ausschließlichen oder besonderen Rechten ausgestatteten Unternehmen soll verhindert werden, dass sich die Mitgliedstaaten dieser Unternehmen bedienen um den Verpflichtungen aus den Verträgen zu umgehen. Zusätzlich ist es den Mitgliedstaaten verboten, geltende Wettbewerbsregeln der Europäischen Union auszuschalten oder sie ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben. Auch dürfen sie Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften weder fördern noch entsprechende Gesetzgebungsbefugnisse auf private Wirtschaftsteilnehmer übertragen.

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