Das Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und der vergaberechtliche Rechtsschutz


Ist der Anwendungsbereich des Vergaberechts eröffnet, sind für die Vergabe öffentlicher Aufträge vier unterschiedliche Verfahrensarten vorgesehen: das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren und der sogenannte wettbewerbliche Dialog. Das offene Verfahren wendet sich an einen unbeschränkten Bieterkreis, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog sind hingegen nur auf einen beschränkten und zuvor ausgewählten Bieterkreis ausgerichtet. Nach den Richtlinien der Europäischen Union stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren gleichrangig nebeneinander, sodass der öffentliche Auftraggeber die Wahl zwischen den beiden Verfahrensarten hat. Die anderen beiden Verfahren sind gegenüber dem offenen und dem nicht offenen Verfahren subsidiär und können nur in bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere angesichts besonderer Komplexität des Vergabegegenstandes, wie zum Beispiel der Bau und Betrieb von Infrastrukturen, durchgeführt werden.

Den Vorrang des streng formalisierten offenen Verfahrens schreiben die deutschen Umsetzungsvorschriften vor. Folge davon ist, dass nicht nur das Verhandlungsverfahren, sondern sogar auch das nicht offene Verfahren subsidiär und nur unter bestimmten im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist. Im Einzelnen ist dann in den Verdingungsverordungen die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Vergabeverfahren festgeschrieben. Als in der Vergabekoordinationsrichtlinie optional vorgesehene neue Beschaffungsform wurde vom deutschen Gesetzgeber auch die elektronische Auktion und das dynamische elektronische Verfahren eingeführt.

In den Rechtsmittelrichtlinien lassen sich die Grundlagen für einen effektiven Rechtsschutz finden für den Fall, dass ein Vergabeverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde. Im Wege des Primärrechtsschutzes kann zur Geltendmachung subjektiver Bieterrechte die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte auf Antrag von Unternehmen die Interesse an einem Auftrag haben, in einem förmlichen Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern des Bundes oder der Länder überprüft werden. Zwar kann ein erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden, jedoch kann das Vergabeverfahren ausgesetzt werden. Über die zulässige, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer hat der Vergabesenat eines Oberlandesgerichts zu entscheiden. Eine besondere Schadenersatzpflicht des Auftraggebers liegt vor, wenn schutzwürdiges Vertrauen auf das fehlerfreie Durchführen des Vergabeverfahren enttäuscht wird.

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