Europäische Gemeinschaft: Sinn der Missbrauchsaufsicht


Haben Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung inne, unterwirft sie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer besonderen Missbrauchsaufsicht. Der Gedanke der hinter diesem Konstrukt steht, ist die Annahme, dass die selbstregulierenden Kräfte des Marktes mit zunehmender Marktmacht einzelner Unternehmen schwinden, denn marktbeherrschende Unternehmen können durch Mittel wie beispielsweise Preisgestaltung, Angebotssteuerung und Nachfragesteuerung aus eigener Kraft und zu eigenen Gunsten einseitig den Markt manipulieren. Außerdem droht bei marktbeherrschenden Unternehmen eines bestimmten Marktes, dass sie ihre marktbeherrschende Stellung, beispielsweise durch Angebotsstrategien der Bündelung unterschiedlicher Produkte auch auf andere Märkte übertragen. Um dieser Gefahr entgegenzustehen wurde eine Marktaufsicht etabliert. Es wird dabei nicht etwa die marktbeherrschende Stellung als solche verboten, sondern vielmehr deren missbräuchliche Ausnutzung. Es muss jedoch beachtet werden, dass ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung keine besondere Verantwortung dafür hat, dass es durch sein Verhalten keine Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirkt. Normadressaten sind wie auch beim Kartellverbot Unternehmen. Die allgemeine Auffassung geht dabei von einem einheitlichen Unternehmensbegriff aus, der im Grundsatz auch mit dem Unternehmensbegriff aus dem Bereich des Beihilfenrechts übereinstimmt. Demnach ist ein Unternehmen jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art der Finanzierung, die nicht ausschließlich Verbraucher oder Arbeitnehmer ist. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Der Begriff ist also sehr weit gefasst.

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