Die Gemeinsame Sicherheitspolitik und Verteidigungspolitik ist im Vertrag über die Europäische Union geregelt. Sie ist dabei integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außenpolitik und Sicherheitspolitik. Die Gemeinsame Sicherheitspolitik und Verteidigungspolitik soll der Europäischen Union eine Operationsfähigkeit geben, die auf zivile und militärische Mittel gestützt ist. Sie umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führt, sobald der Europäische Rat dies beschließt und die Mitgliedstaaten diesen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifizieren. Der Vertrag über die Europäische Union bestimmt ferner eine mitgliedstaatliche Beistandpflicht im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates. Auch räumt der Vertrag über die Europäische Union die Möglichkeit ein, außerhalb der Grenzen der Europäischen Union Missionen zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Wahrung der internationalen Sicherheit im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen durchzuführen. Diese Missionen umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens. Allerdings auch Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung, einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Auch können die Missionen darauf abzielen, den Terrorismus zu bekämpfen und Drittländern bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet beizustehen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür ihre zivilen und militärischen Fähigkeiten zur Verfügung stellen. Die Aufgabe der europäischen Verteidigungsagentur besteht darin, diese Fähigkeiten zu verbessern. Die Mitgliedstaaten können ihren Pflichten jedoch auch durch die Bereitstellung multinationaler Verbände nachkommen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass der Rat nur bestimmte Mitgliedstaaten mit oben genannten Aufgaben beauftragt. Mitgliedstaaten können auch unter bestimmten Voraussetzungen eine ständige strukturierte Zusammenarbeit im militärischen Bereich begründen. Diese Mitgliedstaaten müssen dann besondere Verpflichtungen hinsichtlich ihrer militärischen Fähigkeiten eingehen und sich an den wesentlichen gemeinsamen europäischen Rüstungsprogrammen sowie der Europäischen Verteidigungsagentur beteiligen. Der Europäische Rat hat im Dezember 1999 beschlossen, eine schnelle Eingreiftruppe aufzustellen. Danach müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit bei unionsgeführten Operationen in der Lage sein, innerhalb von 60 Tagen, Streitkräfte im Umfang von 50000 bis 60000 Soldaten, die im Stande sind, den gestellten Aufgaben gerecht zu werden, zu verlegen und dafür zu sorgen, dass diese Kräfte für mindestens ein Jahr im Einsatz gehalten werden können. Die Rechtsstellung der Truppen der Europäischen Union soll das von den Außenministern und Verteidigungsministern der Europäischen Union unterzeichneten Truppenstatut der Europäischen Union regeln. Das Statut enthält alle notwendigen Regelungen für den Fall, dass zukünftig Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal und Material im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung oder für Übungen durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bewegt oder vorübergehend dorthin verlegt werden sollen.