Welche Stellung hat der Europäische Gerichtshof?


Der Vertrag über die Europäische Union legt fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte umfasst. Er hat es zur Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern. Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Recht der Europäischen Union erfassten Bereichen gewährleistet ist. Er stellt dabei ein unabhängiges Organ der Rechtspflege dar. Der Gerichtshof der Europäischen Union kontrolliert innerhalb der ihm durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten.

Dabei ist der Gerichtshof der Europäischen Union als Organ der Europäischen Union an das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gehalten. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Europäische Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Europäischen Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben demnach bei den Mitgliedstaaten. Von besonderer Bedeutung ist natürlich die Rechtskontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Vor allem im Hinblick auf die strukturellen Mängel der demokratischen Legitimation und Kontrolle auf der Unionsebene erscheint diese plausibel. Dabei ist allerdings nicht weniger wichtig, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auch die Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung besitzt. Dies ist besonders entscheidend, da das Recht der Europäischen Union viele Lücken besitzt und so schnell und unbürokratisch ergänzt werden kann.

Zu nennen ist hier die dem Gerichtshof der Europäischen Union obliegende Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsa?tze des Rechts der Europäischen Union. Der richterlichen Rechtsfortbildung sind allerdings durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und durch den Ermessensspielraum und Gestaltungsspielraum der Rechtssetzungsorgane der Europäischen Union bei der Ausgestaltung der Sekundärrechtsordnung natürliche Grenzen gesetzt.

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