Die Rechtsfolgen eines Haftungsanspruches gegen die Europäische Union


Um eine Schadenersatzforderung gegen die Europäische Union zu erhalten, muss eine Amtshandlung vorliegen, welche rechtswidrig ist. Sie ist genau dann rechtswidrig, wenn sie gegen eine Rechtsnorm verstößt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass es dabei auf ein Verschulden des Bediensteten der Europäischen Union oder auf das Verschulden eines Organs der Europäischen Union nicht ankommt. Bei der außervertraglichen Haftung handelt es sich also um eine verschuldensunabhängige Haftung. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Europäische Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Dies ist die Rechtsfolge, die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorsieht.

Der Ersatz kann dabei auf verschiedene Arten erfolgen. Einerseits kann er durch Naturalrestitution erfolgen, das bedeutet durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Als Beispiel dafür kann man den Widerruf einer geschäftsschädigenden Äußerung anführen. Allerdings kann die Aufhebung eines Rechtsakts der Europäischen Union mit der Schadenersatzklage nicht verlangt werden. Andererseits kann der Ersatz des Schadens durch Schadenersatz in Geld erfolgen. Nach der sogenannten Differenzmethode wird die Ho?he des Schadensersatzes durch einen Vergleich des tatsa?chlich bestehenden Zustands mit dem Zustand bestimmt, der bestehen wu?rde, wenn das scha?digende Ereignis nicht eingetreten wa?re. Es wird dabei dann auch der Gewinn ersetzt. Der Geschädigte muss sich jedoch aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht etwaige, infolge des rechtswidrigen Handelns der Organe der Europäischen Union erlangte Vorteile ebenso anrechnen lassen wie ein hypothetisches Alternativeinkommen. Das zurechenbare Mitwirken des Geschädigten an der Entstehung des Schadens ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Ersetzt werden auch Zinsen ab dem Tag des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dabei ist der anzuwendende Zinssatz auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zu berechnen ist, der während des fraglichen Zeitraums galt. Zu diesem Zinssatz werden noch zwei Prozentpunkte aufgeschlagen. Inhaber eines entstandenen Schadenersatzanspruchs ist diejenige natürliche oder juristische Person, die den Schaden erlitten hat. Dabei kommen auch Drittstaaten als Anspruchsberechtigte in Betracht. Die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche von natürlichen oder juristischen Personen aus außervertraglicher Haftung erfolgt im Wege der Klage beim Gericht der Europäischen Union.

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