Einleitung
Im Geschmacksmusterrecht sind an die Verletzung eines Geschmacksmusters verschiedene zivilrechtliche Sanktionen geknüpft. Diese entsprechen im Wesentlichen denjenigen Sanktionen, die auch bei Eingriffen in technische Schutzrechte einschlägig sind. Obwohl die einschlägigen Sanktionen allgemein anerkannt sind und sich zum Teil auch bereits aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergeben, sind sie im Geschmacksmustergesetz erneut ausdrücklich geregelt. Zu beachten ist allerdings, dass das Gesetz zur Verbesserung der Rechte des geistigen Eigentums auch im Rahmen des Geschmacksmustergesetzes weitreichende und tiefgreifende Änderungen bewirkt hat. Im Wesentlichen sollten mit diesem Gesetz die Anforderungen der europäischen Durchsetzungsrichtlinie umgesetzt werden. Insofern gleichen sich die Novellierungen des Geschmacksmustergesetzes sowie des Patentgesetzes in weiten Teilen.
Abwendungsanspruch des Verletzers
Nach den Vorschriften das Geschmacksmustergesetzes soll derjenige, der ein Geschmacksmusterrecht schuldlos verletzt, einen Abwendungsanspruch gegen die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung beziehungsweise Unterlassung der Beeinträchtigung sowie auf Vernichtung der Erzeugnisse und Anlagen haben. Namentlich sehen die Vorschriften vor, dass der Verletzer, sofern er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, den Verletzten zur Abwendung der besagten Ansprüche in Geld entschädigen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass durch die tatsächliche Erfüllung dieser Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten zudem eine Entschädigung in Geld auch zugemutet werden kann. Bezüglich der Höhe der in solchen Fällen zu zahlenden Entschädigung ist auf die Vergütung abzustellen, die angemessenerweise für eine entsprechende Lizenz fällig würde. Wird eine Entschädigung gezahlt, so gilt zugleich die Einwilligung des Verletzten in die Verwertung des Geschmacksmusters in dem Umfang, der bei einer Lizenz üblich ist, als erteilt. Eine Regelung hinsichtlich des hier behandelten Abfindungsanspruchs fand sich bereits in der alten Fassung des Geschmacksmustergesetzes. Diese Regelung entsprach daher bereits der speziellen Vorschrift der europäischen Durchsetzungsrichtlinie. Ausgeweitet auf andere Sondergesetze wurde die Regelung jedoch auch durch die zahlreichen Novellen hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte nicht. Dies wird von der europäischen Durchsetzungsrichtlinie auch nicht zwingend verlangt. Die entsprechende Vorschrift hat nämlich lediglich fakultativen Charakter.
Auskunftsanspruch des Verletzten
Um eine effektive Bekämpfung der Verletzung von Schutzrechten zu ermöglichen, sieht das Geschmacksmustergesetz außerdem einen Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Erzeugnisse vor. Ist eine Rechtsverletzung offensichtlich beziehungsweise wurde bereits Klage erhoben, so erstreckt sich der Auskunftsanspruch zugleich auf Dritte, deren Mitwirkungshandlungen gewerbliche Ausmaße erreicht haben. Hier wird von der sogenannten Drittauskunft gesprochen. Zu beachten ist, dass in all diesen Konstellationen stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung findet. Wird der Verletzer auf Auskunft in Anspruch genommen, so hat er insbesondere Angaben zu machen über den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Lieferanten sowie anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers, über die Menge und die Preise der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.
Im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch sieht das Geschmacksmustergesetz eine Schadensersatzhaftung für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Erteilung einer falschen oder unvollständigen Auskunft vor. Liegt eine offensichtliche Rechtsverletzung vor, so kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft auch im Wege einer einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Darüber hinaus beinhalten die Regelungen des Geschmacksmutergesetzes ein Verwertungsverbot. Dieses besagt, dass die Auskunft in einem Strafverfahren oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verletzer oder gegen dessen Angehörigen nur mit Zustimmung des Verletzers verwendet werden darf. Findet die Rechtsverletzung im Internet statt, so sieht das Geschmacksmustergesetz vor, dass zum Beispiel Internetprovider nach vorheriger gerichtlicher Anordnung unter Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunft verpflichtet werden können. Im Wesentlichen gleich lautende Regelungen finden sich seit der Umsetzung der europäischen Durchsetzungsrichtlinie auch im Patentgesetz.