Das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses als absolutes Schutzhindernis im Sinne des Markengesetzes


Einleitung

Das öffentliche Interesse erfordert es mitunter, dass der Eintragungsfähigkeit von Zeichen bestimmte Grenzen gesetzt werden. Diese Grenzziehung erfolgt durch die Regelungen des Markengesetzes. In diesem Gesetz enthalten sind eine Reihe sogenannter Ablehnungsgründe. Sind die Voraussetzungen eines dieser Ausschlussgründe erfüllt, so steht dies dem Erwerb eines formellen Markenrechts entgegen. Eine Prüfung bezüglich des Vorliegens der Ausschlussgründe des Markensgesetzes erfolgt im Laufe des Eintragungsverfahrens von Amts wegen. Hieraus ergibt sich auch die Bezeichnung der Ablehnungsgründe als absolute Schutzhindernisse. Abzugrenzen sind die absoluten Schutzhindernisse von den relativen Schutzhindernissen, deren Wirkung sich auf die Begründung von Löschungsansprüchen eines Dritten gegen den Inhaber des Markenrechts beschränkt. Bedeutung kommt der Unterscheidung von relativen und absoluten Eintragungshindernissen auch im Zusammenhang mit der Löschung von Zeichen sowie der Frage der Bindung der Gerichte an die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zu.

Das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses

Die Regelungen des Markengesetzes schließen unter Anderem solche Zeichen von einer Eintragung aus, hinsichtlich derer ein Freihaltebedürfnis besteht. Ein solches Freihaltebedürfnis besteht immer dann, wenn der Gebrauch dieses Zeichens der Allgemeinheit offenstehen soll. Von der Regelung über das Freihaltebedürfnis eines Zeichens betroffen sind in erster Linie Zeichen und Angaben mit deskriptivem Charakter, die dazu dienen, bestimmte Eigenschaften von Waren beziehungsweise Dienstleistungen zu beschreiben. Solche Beschreibungen sind regelmäßig solch allgemeiner Art, dass auch Mitwettbewerber unzweifelhaft auf sie angewiesen sind. Aus diesem Grund können sie nicht zugunsten nur eines Marktteilnehmers monopolisiert werden. Zu den Zeichen benannter Art zählen namentlich Bezeichnungen von Merkmalen wie Art, Beschaffenheit, Menge, geographische Herkunft oder Herstellungszeit der Ware beziehungsweise Erbringung der Dienstleistung.

In der Rechtsprechung der deutschen Gerichte wurde bisher ein aktuelles Freihaltebedürfnis für erforderlich gehalten. Ein lediglich potenzielles oder hypothetisches Freihaltebedürfnis wurde im Gegensatz dazu als nichts ausreichend angesehen. Der Europäische Gerichtshof scheint hier einer anderen Auffassung zu folgen. Im sogenannten „Chiemsee-Fall“ hat der Europäische Gerichtshof nämlich den Grundsatz aufgestellt, dass hinsichtlich geographischer Bezeichnungen eine Eintragung selbst dann nicht zulässig ist, wenn es den betroffenen Unternehmen möglich ist, die Bezeichnung zukünftig für ihre Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Daher sei in einem solchen Fall bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des in Frage stehenden Zeichens diejenige Entwicklung zu berücksichtigen, die vernünftiger Weise erwartet werden könne. In dem gleichen Fall hat der Europäische Gerichtshof zudem festgestellt, dass bei einer Unterscheidungskraft, die durch die Benutzung erworben wurde, eine graduelle Differenzierung der Unterscheidungskraft nach Maßgabe des festgestellten Freihalteinteresses unzulässig sei.

Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit von Wortverbindungen, die aus beschreibenden Elementen bestehen, sei nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes außerdem darauf abzustellen, ob in der Gesamtheit ein beschreibender Charakter festgestellt werden könne. So wurde der beschreibende Charakter hinsichtlich der Bezeichnung „Baby-Dry“ für Wegwerfwindeln vom Europäischen Gerichtshof verneint. Dies wurde damit begründet, dass die Wortverbindung das Ergebnis einer lexikalischen Erfindung sei. Durch diese Erfindung werde der so gebildeten Marke die Erfüllung einer Unterscheidungskraft ermöglicht. Als ausschließlich beschreibend wurde hingegen der Begriff „Lotto“ in Verbindung mit einem Glücksspiel angesehen. Daher sei dieser Begriff auch freihaltebedürftig.

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