Die Übertragung und Lizensierung geschäftlicher Bezeichnungen


Einleitung

Das Markengesetz trifft hinsichtlich des Markenrechts im Rechtsverkehr eine ausdrückliche Regelung. Für geschäftliche Bezeichnungen hingegen fehlen derartige Regelungen. Aus dem Fehlen einer Regelung hinsichtlich der Behandlung geschäftlicher Bezeichnungen im Rechtsverkehr wird in der Rechtswissenschaft überwiegend der Schluss gezogen, es bestehe diejenige Rechtslage fort, die früher in der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ausdrücklich normiert war. Mittlerweile jedoch ist diese Regelung aufgehoben. Im Rahmen der Integration der geschäftlichen Bezeichnungen in das Markengesetz hat der Gesetzgeber es allerdings versäumt, ausdrücklich eine gleichlautende Regelung zu schaffen. In der amtlichen Begründung des Markengesetzes ist ein entsprechender ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers ebenfalls eindeutig festzustellen.

Anders als bezüglich der Markenrechte gilt hinsichtlich der geschäftlichen Bezeichnungen somit nach wie vor der Akzessorietätsgrundsatz. Gemäß diesem Grundsatz ist die Übertragung einer geschäftlichen Bezeichnung also nur bei gleichzeitiger Übertragung des zugehörigen Geschäftsbetriebes möglich. Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine Firma im handelsrechtlichen Sinne, so ergibt sich bereits aus den Regelungen des Handelsgesetzbuches, dass eine Übertragung dieser Bezeichnung nicht ohne den dazugehörigen Gewerbebetrieb möglich sein soll. Allerdings wird auch bezüglich derjenigen Kennzeichen, die eben keine Firma im Sinne des Handelsrechts sind, traditionell von der Geltung des Bindungsgrundsatzes ausgegangen. Der Bindungsgrundsatz nämlich wird überwiegend als tragendes Prinzip des deutschen Kennzeichenrechts angesehen. Der Bindungsgrundsatz bewirkt zugleich, dass das Kennzeichenrecht eines Kennzeichens, welches von dem zugrunde liegenden Unternehmen oder Unternehmensteil getrennt wird, erlischt. Es ist demnach grundsätzlich ausgeschlossen, das Unternehmenskennzeichen unter Aufrechterhaltung seiner Priorität auf den Erwerber zu übertragen, ohne dass zugleich auch der Geschäftsbetrieb übernommen wird. Des Weiteren wird die Vergabe dinglicher Lizenzen überwiegend nicht für möglich gehalten, wohl aber sollen nur schuldrechtlich wirkende Gebrauchsüberlassungen vereinbart werden können.

Unangemessenheit des Bindungsgrundsatzes

Fragwürdig ist allerdings, ob sich der Bindungsgrundsatz hinsichtlich geschäftlicher Bezeichnungen nach seiner Abschaffung bezüglich der Markenrechte noch aufrecht erhalten lässt. Zwar entspricht dies grundsätzlich dem Willen des Gesetzgebers, gegen eine Aufrechterhaltung sprechen allerdings durchaus gewichtige Gründe. So kann zum Beispiel nur noch schwerlich behauptet werden, der Akzessorietätsgrundsatz stelle ein wesentliches Prinzip des deutschen Kennzeichenrechts dar. Auch eine Anwendung des handelsrechtlichen Grundsatzes der Bindung der Firma an den zugrundeliegenden Gewerbebetrieb über den nach dem Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Anwendungsbereich hinaus erscheint kaum sachgerecht. Des Weiteren besteht auch keine Notwendigkeit, die im deutschen Privatrecht weitgehend geltende freie Übertragbarkeit von Rechten zu Gunsten der Vermeidung von Irreführungen einzuschränken. Unternehmenskennzeichen dienen namentlich ausschließlich dazu, ein Unternehmen zu kennzeichnen. An dieser Funktion ändert sich selbst dann nichts, wenn in einem Unternehmenskennzeichen der Name einer natürlichen Person enthalten ist. Dies ist darin begründet, dass sich Unternehmenskennzeichen bei der Wahrnehmung ihrer Funktion der Identifikation des Unternehmens von der namensgebenden natürlichen Person ablösen und sich zu einer reinen Sachbezeichnung verselbständigen. Demzufolge ist es in der Regel so, dass keinerlei Verkehrserwartungen bestehen, die die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer natürlichen Person, deren Namen in dem Unternehmenskennzeichen enthalten ist, annehmen. Insofern besteht auch nicht die Gefahr, dass solche Erwartungen durch eine Übertragung des Unternehmenskennzeichens losgelöst von der dahinterstehenden natürlichen Person enttäuscht werden.

Sollte sich in vereinzelten Fällen dennoch die Gefahr einer Irreführung der betreffenden Verkehrskreise ergeben, so bietet das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hier ausreichenden Schutz. Außerdem hat sich herausgestellt, dass der Bindungsgrundsatz - der als rechtpolitisches Instrument ohnehin seit langem umstritten ist - nicht in der Lage ist, Täuschungen gänzlich zu unterbinden. Die Rechtsprechung ist daher seit langem dazu übergegangen, diesen umstrittenen Grundsatz weitestgehend auszuhöhlen, um so vernünftigen wirtschaftlichen Bedürfnissen möglichst entgegenzukommen. Diese Aushöhlung bezieht sich mitunter auch auf den Akzessorietätsgrundsatz hinsichtlich der handelsrechtlichen Firma. Hier nämlich ergeben sich bereits aus der bloßen Existenz einer Firmenlizenz dogmatische Ungereimtheiten. Firmenlizenzen sind namentlich bei genauer Betrachtung mit der strikten Abhängigkeit des Unternehmenskennzeichens von dem zugrundeliegenden Betrieb und der durch den Bindungsgrundsatz bezweckten Vermeidung von Irreführungen schlicht nicht vereinbar. Daher ist auch bezüglich der Unternehmenskennzeichen dem markenrechtlichen Regelungsmodell des Markengesetzes zu folgen. Die freie Übertragbarkeit von Unternehmenskennzeichen ist daher anzuerkennen.

Werktitel

Anders als im Zusammenhang mit Unternehmenskennzeichen ist es hinsichtlich von Werktiteln überwiegend anerkannt, dass die besagten markenrechtlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Dementsprechend sind Werktitel frei übertragbar. Des Weiteren sind Werktitel als Produktkennzeichnung selbständige und in jeder Hinsicht fungible Wirtschaftsgüter. Dementsprechend steht auch einer freien Verpfändung, Übertragung oder Lizensierung an Dritte nichts entgegen.

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