Gründe zur Beendigung des Geschmacksmusterschutzes


Einleitung

Ein Geschmacksmuster gelangt zur Entstehung durch die Eintragung in das Register. Die Dauer seines Schutzes beträgt fünfundzwanzig Jahre. Gerechnet werden diese fünfundzwanzig Jahre ab dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt. Innerhalb der Dauer des Schutzes ist alle fünf Jahre eine Gebühr zu entrichten, um den durch das Geschmacksmuster gewährten Schutz für weitere fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Während diese Gebühr zu Beginn der fünfundzwanzig Jahre mit 90 € zu Buche schlägt, steigt sie schrittweise bis zum letzten Abschnitt von fünf Jahren auf 180 € je Geschmacksmuster an.

Nichtigkeit eines Geschmacksmusters

Das Geschmacksmustergesetz bestimmt, dass ein Geschmacksmuster dann nichtig sein soll, wenn das Erzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder keine Eigenart aufweist oder ein Ausschlussgrund eingreift. Die Nichtigkeit eines Geschmacksmusters ist durch ein entsprechendes Urteil festzustellen. Die Klagebefugnis hinsichtlich der hierfür notwendigen Klage erteilt das Geschmacksmustergesetz grundsätzlich jedermann. Bei der auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Geschmacksmusters gerichteten Klage handelt es sich somit um eine Popularklage. Die Rechtfertigung zur Zulassung einer Popularklage zur Feststellung der Nichtigkeit von Geschmacksmustern ergibt sich aus der Überlegung, dass die Löschung von Scheinrechten aus dem Geschmacksmusterregister im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt.

Rückwirkung des Nichtigkeitsurteils

Die Rechtswirkung des Urteils hinsichtlich der Nichtigkeit eines Geschmacksmuster bezieht sich auf denjenigen Zeitpunkt, in dem der Geschmacksmusterschutz entstanden ist. Wird ein Geschmacksmuster also für nichtig erklärt, so hat es von Beginn an keine Schutzwirkung entfaltet. In diesem Zusammenhang sieht das Geschmacksmustergesetz auch vor, dass dem Deutschen Patent- und Markenamt von dem das Urteil aussprechenden Gericht eine Aufertigung des rechtskräftigen Urteils zugestellt wird.

Nichtigerklärung nach Beendigung der Schutzdauer oder nach Verzicht

Die Regelungen des Geschmacksmustergesetzes sehen in Ausnahmefällen die Möglichkeit vor, dass die Nichtigkeit des Geschmacksmusters auch noch nach der Beendigung dessen Schutzdauer festgestellt wird. Gleiches soll für den Fall des Verzichts auf den durch ein Geschmacksmuster gewährten Schutz gelten. Diese Möglichkeit besteht, da grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die Schutzdauer des Geschmacksmusters bereits beendet ist oder auf das Geschmacksmuster verzichtet wurde, ein Interesse an der Klärung der Frage bestehen kann, ob in der Vergangenheit ein wirksames Geschmacksmuster bestanden hat. Ein solches Interesse besteht zum Beispiel dann, wenn Streitgegenstand rechtliche Beziehungen sind, die einen Zeitraum betreffen, in dem die Schutzdauer des Geschmacksmusters eben noch nicht beendet war und auch kein Verzicht auf das Geschmacksmuster erklärt wurde.

Löschung des Geschmacksmusters

Nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetz kann die Einwilligung in die Löschung des Geschmacksmuster verlangt werden, wenn dieses mit einem Markenrecht, einem Urheberrecht oder mit einem früheren Geschmacksmuster kollidiert. Berechtigt zur Geltendmachung des Anspruchs auf Löschung des Geschmacksmusters ist ausschließlich der Inhaber des betroffenen Rechts.

Aufrechterhaltung des Geschmacksmusters in geänderter Form

Das Geschmacksmustergesetz sieht die Möglichkeit vor, ein Geschmacksmuster, dessen Nichtigkeit festgestellt wurde beziehungsweise welches der Löschung unterliegt, in geänderter Form aufrecht zu erhalten. Dies ist allerdings nur in solchen Fällen möglich, in denen die allgemeinen Schutzvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und das Geschmacksmuster zudem seine Identität behält. Im Falle einer angestrebten Nichtigerklärung des Geschmacksmusters wird in solchen Fällen dann lediglich die Teilnichtigkeit festgestellt. Im Falle der angestrebten Löschung des Geschmacksmusters ergeht entsprechend lediglich die Verurteilung zur Einwilligung in die teilweise Löschung des Geschmacksmusters. Schließlich hat bereits der Inhaber des Geschmacksmusters die Möglichkeit, einen Teilverzicht zu erklären. Eine solche Erklärung hat zur Folge, dass lediglich der wirksame Teil des Geschmacksmusters aufrecht erhalten bleibt.

Löschungsgründe

Das Geschmacksmustergesetz sieht mehrere Konstellationen vor, in denen ein Geschmacksmuster gelöscht werden kann. Zum einen ist dies der Fall bei der Beendigung der Schutzdauer. Zum anderen erfolgt eine Löschung des Geschmacksmusters auch bei einem Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am Geschmacksmuster vorgelegt wird. Des Weiteren ist eine Löschung vorgesehen auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit den vom Geschmacksmustergesetz vorgeschriebenen Erklärungen vorlegt. Außerdem kann eine Löschung dann erfolgen, wenn eine Einwilligung nach den entsprechenden Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes vorliegt. Schließlich ist eine Löschung möglich, wenn das Geschmacksmuster durch ein Urteil für nichtig erklärt wurde. In diesem Fall allerdings muss eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils vorgelegt werden. Ist das Geschmacksmuster nur zum Teil für nichtig erklärt worden, wurde nur in eine teilweise Löschung des Geschmacksmusters eingewilligt oder wurde nur ein teilweiser Verzicht auf das Geschmacksmuster erklärt, so wird eine entsprechende Erklärung in das Register aufgenommen.

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