Der Anspruch auf Ersatz des Marktverwirrungsschadens im Markenrecht


Einleitung

Wird der Inhaber einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geographischen Herkunftsangabe in seiner Rechtsposition beeinträchtigt, so können für diesen verschiedene zivilrechtliche Ansprüche entstehen. Hierzu zählt auch der Anspruch auf Ersatz des sogenannten Martverwirrungsschadens. Das Markengesetz nennt eine Reihe möglicher Verletzungshandlungen, die eine Verletzung des Rechts an einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geographischen Herkunftsangabe bedeuten sollen. Namentlich sehen die entsprechenden Vorschriften die Widerrechtlichkeit einer solchen Handlung dann vor, wenn sie gegen den Inhalt und den Schutzumfang des in Frage stehenden Rechts verstößt. Als eine weitere Voraussetzung tritt hinzu, dass die betreffende Handlung nicht durch eine spezialgesetzliche Bestimmung für zulässig erklärt sein darf. Darüber hinaus darf keine Einwilligung des Rechtsinhabers in die sein Recht verletzende Handlung gegeben sein. Zu beachten ist zudem, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch mittelbare Verletzungshandlungen möglich sind.

Ersatz des Marktverwirrungsschadens

Als Marktverwirrungsschadens wird derjenige Schaden bezeichnet, der dadurch entsteht, dass bei den betroffenen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen über die Herkunft der in Frage stehenden Ware oder Dienstleistung hervorgerufen werden. Auch kann ein solcher Schaden dadurch entstehen, dass in den angesprochenen Verkehrskreisen zu Unrecht wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen mit dem Inhaber des Zeichens angenommen werden, die einen Gebrauch des Zeichens rechtfertigen könnten. In diesem Zusammenhang sind alle Aufwendungen zu ersetzen, die geeignet und erforderlich sind, um die Marktverwirrung zu beseitigen. Hierunter können insbesondere auch die Kosten für richtigstellende Werbung fallen. Generell jedoch gelten strenge Anforderungen hinsichtlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen.

Hilfsansprüche auf Auskunft

Die Berechnung des konkret erlittenen Schadens kann sich mitunter als durchaus kompliziert erweisen. Neben den jeweiligen Ansprüchen auf Schadensersatz steht deshalb ein unselbständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Gestützt wird dieser Anspruch auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Treu und Glauben.

Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung

Des Weiteren hat der Verletzte die Möglichkeit nach den Vorschriften betreffend die ungerechtfertigte Bereicherung im Wege einer verschuldensunabhängigen Eingriffskondiktion die Bereicherung herauszuverlangen, die beim Verletzer eingetreten ist. Nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ist unter Umständen Wertersatz zu leisten. Dieser berechnet sich regelmäßig nach den angemessenen und marktüblichen Lizenzgebühr. Nicht umfasst vom bereicherungsrechtlichen Anspruch sind allerdings der Gewinn des Verletzers beziehungsweise der entgangene Gewinn des Verletzten.

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