Das Widerspruchsverfahren im Markenrecht


Einleitung

Kommt das Deutsche Patent- und Markenamt im Wege seiner Prüfung zu dem Schluss, dass die Anmeldungserfordernisse des Markengesetzes erfüllt sind und zugleich keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen, so wird die angemeldete Marke in das Markenregister eingetragen und diese Eintragung anschließend veröffentlicht. Nach der Eintragung hat der Inhaber einer Marke, die einen älteren Zeitrang aufweist, die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruchs. Die Widerspruchsfrist beträgt in einem solchen Fall drei Monate ab dem Tag, an dem die Eintragung der prioritätsjüngeren Marke im Markenblatt veröffentlicht wurde. Zusätzlich ist innerhalb der Widerspruchsfrist auch eine Widerspruchsgebühr zu entrichten. Diese beträgt im Moment 120 Euro. Das Markengesetz sieht außerdem eine Möglichkeit vor, Widerspruch gegen internationale Marken zu erheben, für die eine Schutzrechtserstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingreift. Rechtsfolge eines erfolgreichen Widerspruchs ist die Löschung der Marke in dem Umfang, in dem eben der Widerspruch durchgreift.

Die Löschung der Marke wiederum hat zur Folge, dass die Wirkungen der zuvor ja erfolgten Eintragung im Umfang des erfolgreichen Widerspruchs als von Beginn an nicht eingetreten gelten. Das Widerspruchsverfahren ist der Eintragung nachgeschaltet. Es stellt insoweit eine Neuerung im Vergleich zur früheren Rechtslage dar. Nach den Vorschriften des früher geltenden Warenzeichengesetzes erfolgte im Anschluss an die Amtsprüfung eine Bekanntmachung der angemeldeten Marke. Gegen diese Marke konnte dann Widerspruch erhoben werden. War die Widerspruchsfrist abgelaufen beziehungsweise das Widerspruchsverfahren abgeschlossen, so erfolgte erneut eine Veröffentlichung der Marke in ihrer Gesamtheit. Ein nachgeschaltetes Widerspruchsverfahren war lediglich als Ausnahme im Rahmen des beschleunigten Eintragungsverfahrens vorgesehen. Da sich die Schnelleintragung nach den Maßgaben des alten Rechts bewährte, wurde dieses Modell als Regelfall vom Markengesetz übernommen. Man versprach sich hiervon letztlich eine Entlastung des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie eine Kostenersparnis.

Einschränkungen hinsichtlich der geltend zu machenden Rechte und der Widerspruchsgründe

Das Widerspruchsverfahren dient der Wahrung der Interessen sowie der Geltendmachung der Rechte Dritter, die Inhaber eines mit der neuen Anmeldung kollidierenden prioritätsälteren Markenrechts sind. Zu beachten ist jedoch, dass der Kreis der Rechte, deren Verfolgung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens betrieben werden kann, äußerst beschränkt ist. So können nicht alle der im Markengesetz aufgeführten relativen Schutzrechte, die aus dem Bestand älterer Rechte resultieren, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht werden. Der Widerspruch ist auf angemeldete oder eingetragene Marken zu stützen, die einen älteren Zeitrang als die fragliche neue Anmeldung haben. Alternativ kann der Widerspruch allerdings auch auf eine nicht eingetragene ältere notorisch bekannte Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft gestützt werden oder darauf, dass die Eintragung durch einen untreuen Agenten beziehungsweise Vertreter erfolgte.

Keine Grundlage für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bilden die sonstigen Rechte, die nach dem Markengesetz eigentlich Schutz genießen. Hierzu zählen insbesondere nicht eingetragene Marken, geschäftliche Bezeichnungen, Werktitel sowie nicht als Marke eingetragene geographische Herkunftsangaben. Als Widerspruchsgründe, auf die sich der Inhaber einer prioritätsälteren Marke stützen kann, kommen allein die Identität der Marken oder das Bestehen einer Verwechslungsgefahr in Betracht. Keinen Widerspruchsgrund bildet der Tatbestand der Verwässerung oder der Rufausbeutung. Die Begründung dieser Einschränkung ergibt sich - ebenso wie diejenige hinsichtlich der Einschränkung der im Widerspruchsverfahren verfolgbaren Rechte - aus der Erwägung, dass sich das Widerspruchsverfahren als ein summarisches, auf die Erledigung einer großen Anzahl an Fällen zugeschnittenes Verfahren nicht für die Aufklärung komplizierter Sachverhalte eignet.

Verteidigung gegen den Widerspruch

Der Inhaber der prioritätsjüngeren Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch erhoben wird, kann sich verteidigen, indem er entweder die Identität beziehungsweise die Verwechslungsgefahr bestreitet oder die Einrede der Nichtbenutzung erhebt. Beruft sich der Inhaber der prioritätsjüngeren Marke auf die Einrede der Nichtbenutzung, so ist es die Pflicht des Widersprechenden, einen Nachweis zu erbingen, dass er die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung in der gemäß den Vorschriften des Markengesetzes eingetragenen Form benutzt hat. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass die Marke zum Zeitpunkt des Widerspruchs mindestens bereits fünf Jahre eingetragen war. Zudem hat der Inhaber des Zeichens, welches vom Widerspruchsführer angegriffen wird, die Möglichkeit, den Widerspruch abzuwehren, wenn der fünfjährige Zeitraum der Nichtbenutzung erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke, also während der Widerspruchsfrist oder im Verlauf des Widerspruchsverfahrens, abläuft.

In einem solchen Fall kann der Widersprechende der Einrede der Nichtbenutzung nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch nach den Vorschriften des Markengesetzes sehr wohl benutzt wurde. Sollte die Widerspruchsmarke zuvor selbst mit einem Widerspruch angegriffenen worden sein, so endet die fünfjährige Benutzungsschonfrist erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Abschlusses eben dieses Widerspruchsverfahrens. Des Weiteren hat der Widersprechende die Möglichkeit, sogenannte berechtigte Gründe für eine fünfjährige Nichtbenutzung anzugeben.

Merheit von Widersprüchen gegen eine Marke

Eine Besonderheit gilt für den Fall, dass mehrere Widersprüche gegen dieselbe eingetragene Marke erhoben werden. Dann sieht das Markengesetz die Möglichkeit vor, die Entscheidung über weitere Widersprüche auszusetzen, für den Fall, dass bereits einem oder mehreren Widersprüchen stattgegeben wurde. Zu beachten ist allerdings, dass diese Regelung nicht abschließend ist. Eine Aussetzung erscheint nämlich insbesondere auch dann angezeigt, wenn gegen eine Widerspruchsmarke ein Löschungs- oder Widerspruchsverfahren anhängig ist.

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