MT Die Vergabe von Lizenzen im Markenrecht


Einleitung

Das dem Inhaber des Markenrechts verliehene Recht ist ein ausschließliches Recht. Es umfasst daher auch die Befugnis zu Verfügungen über die Marke. So hat der Inhaber des Markenrechts zum Beispiel die Möglichkeit zu einer Übertragung seines Rechts an der Marke auf Dritte oder zur Vergabe von Lizenzen hinsichtlich seiner Marke an Dritte. Durch eine Lizenz kann der Inhaber der Marke einem Dritten deren Nutzung gestatten. Ermöglicht wird dem Markeninhaber auf diesem Wege eine Verwertung des unter Umständen hohen Vermögenswertes der Marke. Dieser mitunter erhebliche Vermögenswert einer Marke ergibt sich regelmäßig aus dem in der Marke verkörperten Goodwill oder aufgrund der Funktion der Marke als Imageträger. Nach dem früheren Warenzeichengesetz galt der sogenannte Grundsatz der Akzessorietät. Gemäß diesem Grundsatz bestand eine feste Bindung zwischen der Marke und dem Geschäftbetrieb, zu dem die Marke gehört. Somit war die Marke an den Geschäftsbetrieb gebunden. Dies hatte unter Anderem auch zur Konsequenz, dass eine Übertragung der Marke nur im Zusammenhang mit einer Übertragung des kompletten Geschäftsbetriebs möglich war.

Mit der Einführung des Markengesetzes ging jedoch auch die Aufgabe des Akzessorietätsgrundsatzes einher. Insoweit ist das Markenrecht nunmehr als selbständiger Vermögensbestandteil anerkannt, über den grundsätzlich in gleicher Weise disponiert werden kann wie über einen Sachgegenstand. Daher kann auch gesagt werden, dass das Markenrecht ein Wesenmerkmal aufweist, welches als typisch für ein Immaterialgüterrecht bezeichnet werden kann. Es ist nämlich ein selbständiges, verkehrsfähiges Recht an einem unkörperlichen Gut. In dem hier dargestellten Zusammenhang enthält das Markengesetz in erster Linie Vorschriften betreffend die Übertragung, die Lizenzvergabe und die Verwertung der Markenrechte im Wege der Verpfändung, Zwangsvollstreckung und Insolvenz. Diese Regelungen gelten für die durch Marken begründeten Rechte entsprechend. Nicht unter diese Regelungen fallen hingegen geschäftliche Bezeichnungen. Hier wird an dem alten Grundsatz der Akzessorietät festgehalten. Eine Übertragung von Unternehmenskennzeichen ist daher ausschließlich zusammen mit einer Übertragung des Unternehmens selbst möglich.

Lizenzvergabe

Ohne eine Übertragung seines Rechts zu bewirken, kann der Inhaber einer Marke über sein Recht verfügen, indem er einem Dritten durch die Vergabe von Lizenzen die Benutzung seiner Marke gestattet. Das Markengesetz trifft insoweit eine Unterscheidung zwischen einfachen - nicht ausschließlichen - und ausschließlichen Lizenzen. Eine einfache Lizenz gewährt dem Lizenznehmer ein Mitbenutzungsrecht neben dem Lizenzgeber selbst und gegebenenfalls weiteren Lizenznehmern. Eine ausschließliche Lizenz hingegen verleiht dem Lizenznehmer ein Recht, das absolute Wirkung entfaltet. Daher sind im Falle einer ausschließlichen Lizenz sowohl der Lizenzgeber als auch weitere Lizenznehmer von der Mitbenutzung der Marke ausgeschlossen. In Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Lizenzen ist den Parteien ein weiter Gestaltungsspielraum zu gewähren. Vereinbart werden können zum Beispiel eine zeitliche Befristung sowie eine räumliche oder gegenständliche Beschränkung.

Im Falle eines Verstoßes des Lizenznehmers gegen die vertraglichen Lizenzvereinbarungen - zum Beispiel durch Nichtbeachtung der zeitlichen, gegenständlichen oder territorialen Reichweite der Lizenz, aber auch durch Abweichung von der vereinbarten Qualität der betreffenden Waren und Dienstleistungen - hat der Lizenzgeber zum einen Ansprüche wegen der Verletzung des Lizenzvertrages. Zum anderen hat er die Möglichkeit, unmittelbar aus dem Markenrecht selbst vorzugehen. Andererseits muss sich der Lizenznehmer grundsätzlich der Zustimmung durch den Lizenzgeber vergewissern, bevor er gegen Dritte aufgrund einer Verletzung des Markenrechts vorgeht. Zu beachten ist allerdings, dass die diesbezügliche Regelung des Markengesetzes zur Disposition steht. Insofern können im Lizenzvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Unabhängig davon hat jedoch jeder Lizenznehmer die Möglichkeit, einer durch den Markeninhaber erhobenen Verletzungsklage beizutreten, um auf diesem Wege Schadensersatz zu begehren. Ob dem Lizenznehmer allerdings tatsächlich ein eigener Anspruch auf Schadensersatz zusteht, ist nach den konreten Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies im Zusammenhang mit ausschließlichen Lizenzen regelmäßig der Fall ist.

Schutz vor Verfügungen des Markeninhabers - Sukzessionsschutz

Das Markengesetz sieht außerdem zur Sicherstellung der Rechte der Lizenznehmer vor Beeinträchtigungen durch spätere Verfügungen des Inhabers der Marke einen sogenannten Sukzessionsschutz vor. Der Sukzessionsschutz des Markengesetzes bewirkt, dass eine frühere Lizenz von einer späteren Beeinträchtigung des Markenrechts oder der Erteilung einer weiteren ausschließlichen Lizenz nicht beeinträchtigt wird. Zudem ist zu beachten, dass auch die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzesbuches eingreifen, die den im Falle einer Abtretung geltenden Schuldnerschutz regeln. In diesem Zusammennhang ist insbesondere festzustellen, dass Zahlungen von Lizenzgebühren an den bisherigen Markeninhaber schuldbefreiend wirken, solange diese in Unkenntnis des Rechtsübergangs vorgenommen werden. Das Markengesetz sieht außerdem vor, dass die hier dargestellten Regelungen bereits im Vorfeld der Entstehung des Markenrechts entsprechende Anwendung finden für Verfügungen über die Rechte, die durch die Anmeldung begründet werden.

Dingliche Wirkung der Lizenzen

Entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen im Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrecht wird auch im Markenrecht davon gesprochen, dass den ausschließlichen Lizenzen eine dingliche Wirkung zukommt. Im Gegensatz dazu wird immer wieder betont, dass nicht ausschließliche Lizenzen lediglich ein Nutzungsrecht mit schuldrechtlichem Charakter begründen. Die Kategorisierung nach dinglichem und schuldrechtlichem Charakter wird jedoch durch das Markengesetz nicht gestützt. Insofern ist sie zu unterlassen. Der Begriff „dinglich“ erweist sich in diesem Zusammenhang nämlich bereits im Ansatz als falsch. Er stellt eine nicht zutreffende Parallele zum Sacheigentum dar. Der dingliche Charakter einer ausschließlichen Lizenz ist jedoch weder hinsichtlich der Übertragung noch hinsichtlich etwaiger Herausgabeansprüche mit den Vorschriften des Sachenrechts zu vergleichen. Grundlage einer ausschließlichen Lizenz ist - ebenso wie die Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz - dementsprechend auch ein schuldrechtlicher Vertrag.

Unterschiede ergeben sich allerdings in Bezug auf die Rechtsstellung gegenüber Dritten beziehungsweise gegenüber dem Lizenzgeber. Diesbezüglich hat jedoch eine Unterscheidung zwischen relativen und absoluten Wirkungen zu erfolgen. Durch eine ausschließliche Lizenz wird eine ausschließliche Wirkung gegenüber dem Lizenzgeber und Dritten herbeigeführt. Dem Lizenznehmer wird somit die Befugnis verliehen, sich selbständig aus eigenem Recht gegen Rechtsverletzungen betreffend das Markenrecht zu wehren. Im Gegensatz dazu kann der einfachen Lizenz nur eine relative Wirkung zugesprochen werden. Insofern werden nur Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber begründet, nicht jedoch auch gegen Dritte. Allerdings ist zu beachten, dass auch die aus einer ausschließlichen Lizenz resultierenden Ansprüche schuldrechtlicher und nicht etwa dinglicher Natur sind. Sie entstammen ausschließlich dem abgeschlossenen Lizenzvertrag. Außerdem entfaltet der Sukzessionsschutz nach den Vorschriften des Markengesetzes auch bei einfachen Lizenzen partiell eine absolute Wirkung. Die Rechtsnachfolge berüht nämlich zwar die Erteilung einer Lizenz. Nicht beeinträchtigt wird jedoch der Bestand solcher Lizenzen, die Dritten zuvor erteilt wurden. Die Wirkungen der ausschließlichen Lizenz in diesem Zusammenhang als dinglich zu bezeichnen, wird der immateriellen, nicht gegenständlichen Natur des Markenrechts als geistiges Eigentum daher nicht gerecht.

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