Zeichenschutz im Rahmen der gewerblichen Schutzrechte


Einleitung

Das Markengesetz hat seinen Schutzgegenstand auf unternehmerischem Gebiet. Durch die Regelungen des Markengesetzes wird nämlich unter Anderem der Zweck verfolgt, die Werbeleistung des Gewerbetreibenden, die dieser beim Vertrieb seiner Waren beziehungsweise Dienstleistungen erbringt und die sich in der Bezeichnung der jeweiligen Waren beziehungsweise Dienstleistungen niederschlägt, zu schützen. Fabrikanten, Produzenten oder Händler versehen die Waren, die von ihnen in den Verkehr gebracht werden regelmäßig mit bestimmten Kennzeichen. Als derartige Kennzeichen können bestimmte Wörter, Bilder oder auch eine bestimmte Ausstattung dienen. Auch bei Dienstleistungsbetrieben ist es häufig so, dass die von ihnen angebotenen Dienstleistungen mit einer bestimmten Bezeichnung angeboten werden. Die genannten bestimmten Kennzeichen ermöglichen es in diesem Zusammenhang, die Ware beziehungsweise Dienstleistung eines bestimmten Fabrikanten, Produzenten oder Händlers von anderen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Streng unterschieden werden jedoch sollte die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen von der Firma im technischen Sinne oder der besonderen Bezeichnung eines Betriebs oder eines Unternehmens.

Zwar werden auch diese Bezeichnungen grundsätzlich vom Markengesetz erfasst. Weist allerdings die Bezeichnung von Waren beziehungsweise Dienstleistungen - neben der Tatsache, dass sie eben selbst Waren und Dienstleistungen kennzeichnet - regelmäßig auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb als Bezgsquelle bestimmter Produkte oder Dienstleistungen hin, kann in der Firma nicht mehr gesehen werden als der Name des Kaufmanns und somit auch regelmäßig derjenige des Unternehmens. Durch die Geschäftsbezeichnung hingegen wird speziell ein bestimmter Betrieb beziehungsweise ein bestimmtes Unternehmen gekennzeichnet. Insofern ist eine genaue Feststellung des Gegenstandes, der bezeichnet beziehungsweise abgegrenzt werden soll, unerlässlich.

Interessen der Gewerbetreibenden an seinem Zeichen

Häufig entfalten Zeichen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Dies ist sozusagen das Sinnbild der Werbeleistung. Logisch ist daher, dass der Gewerbetreibende vor allem ein wirtschaftliches Interesse an dem in dem Zeichen verkörperten wirtschaftlichen Wert hat. In Einzelfällen kann den Gewerbetreibenden aber auch ein persönliches Interesse mit dem Zeichen verbinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in dem Zeichen der Name des Gewerbetreibenden enthalten ist. In solchen Fällen kann es sein, dass der persönliche Ruf der betreffenden Person untrennbar mit dem Zeichen verbunden ist. Ziel des Markengesetzes ist es allerdings, neben diesen persönlichen Interessen auch die Beachtung allgemeiner Interessen und Belange sicherzustellen. Es ist grundsätzlich zu beachten, dass die Schaffung eines Zeichens in der Regel nicht frei erfolgt. Vielmehr werden Zeichen regelmäßig lediglich aus dem geistigen Gemeingut geschaffen. Hierzu zählen insbesondere die in der Sprache vorhandenen oder zumindest vorgegebenen Begriffe, Zeichen und Abbildungen. Die Monopolisierung eines bestimmten Zeichens zugunsten einer einzelnen Person darf daher nicht zu einer unbilligen Beschränkung der restlichen Gewerbetreibenden führen.

Zeichen als verselbständigte Immaterialgüter

Zwar ist das Zeichen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zum einen mit der Leistung des Unternehmers verknüpft. Auch besteht eine räumliche Verbindung zu der Ware des Unternehmers. Zum anderen jedoch stellt das Zeichen auch ein von der Person losgelöstes und somit verselbständigtes Immaterialgut dar. Dessen geistige Natur entfaltet sich in erster Linie in dem ihm innewohnenden Symbolcharakter und seiner Wirkung auf die Vorstellung der jeweiligen Kunden. Die Loslösung und Verselbständigung von der Person des Unternehmers wird darin deutlich, dass das Zeichen mit der Ware beziehungsweise der Dienstleistung in Verbindung gebracht wird. Dadurch erlangt es in den betreffenden Verkehrskreisen Geltung eben als Bezeichnung für die Ware beziehungsweise Dienstleistung.

Dennoch ist das Zeichen in gewisser Hinsicht auch unabhängig von der Ware beziehungsweise Dienstleitung, die es bezeichnen soll. So kann das Zeichen zu jeder Zeit für die Kennzeichnung einer anderen Ware beziehungsweise Dienstleistung verwendet werden. In diesem Zusammenhang tritt die Wiederholbarkeit und die Nachahmbarkeit des Zeichens zutage, in denen der rechtliche Schutz des Markengesetzes primär seine Begründung findet. Das Zeichen bedarf nicht lediglich des Schutzes gegen die Verwendung identischer Zeichen. Vielmehr ist daneben auch ein Schutz vor der Verwendung nur ähnlicher Zeichen erforderlich. Aufgrund der bei der Verwendung ähnlicher Zeichen bestehenden Verwechslungsgefahr können diese auf die Kunden nämlich die gleiche Wirkung ausüben wie es das ursprüngliche Zeichen tut. Insofern kann eine fremde Werbeleistung auch durch die Verwendung eines verwechslungsfähigen Zeichens ausgenutzt werden. Hieraus ergibt sich, dass sich der durch das Markengesetz gewährte Zeichenschutz demnach auch auf die Verwendung solcher Zeichen erstrecken muss.

Unter bestimmten Umständen ist es sogar denkbar, dass die Interessen eines Unternehmers durch Benutzungsweisen beeinträchtigt werden, bei denen keinerlei Verwechslungsgefahr droht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung bekannter Zeichen oder deren Unterscheidungskraft vorliegt. In den durch das Markengesetz gewährten Schutz müssen die Verkörperungen des Zeichens, hierzu zählen insbesondere die mit den Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen, einbezogen werden. Eine Ausbeutung der Leistung des Zeicheninhabers kann nämlich auch dadurch erfolgen, dass eine Ware, die mit dem Zeichen versehen ist, von einem Dritten in der Verkehr gebracht oder umgestaltet und dann weiterverkauft wird. Auch im Markenrecht - wie bei den anderen Schutzrechten - besteht an dieser Stelle das Problem der Abgrenzung zwischen dem Eigentum und dem Recht an einem Immaterialgut. Dieses Problem soll durch den Grundsatz der Erschöpfung einer Lösung zugeführt werden.

Sonstige Regelungsgegenstände des Markengesetzes

Im Markengesetz sind neben der Marke im eigentlichen Sinne auch sogenannte geschäftliche Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichen und Werktitel geregelt. Diese werden durch Benutzung erworben. Einzig bei der Firma kommt ein Erwerb durch Eintragung in das Handelsregister in Betracht. Die Funktion dieser sonstigen Kennzeichen besteht in der Kennzeichnung und Unterscheidung eines Betriebs, eines Unternehmens oder eines Werkes. Auch hinsichtlich solcher Bezeichnungen ist nämlich grundsätzlich ein Schutz erforderlich, sofern durch die Benutzung dieser Bezeichnungen die Gefahr von Verwechslungen gegeben ist. Außerdem können auch diese Bezeichnungen Werbezwecken dienen. Nach den Vorschriften des Markengesetz kann auch diese Werbefunktion unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden.

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