Schutzgegenstand und Zweck des Markengesetzes


Einleitung

Der Schutzgegenstand des Markengesetzes findet sich auf unternehmerischem Gebiet. Der Zweck des Markengesetzes liegt nämlich unter Anderem darin, die Werbeleistung des Gewerbetreibenden, die dieser beim Vertrieb seiner Waren beziehungsweise Dienstleistungen erbringt und die sich in der Bezeichnung der jeweiligen Waren beziehungsweise Dienstleistungen niederschlägt, zu schützen. In der Regel wird die in den Verkehr zu bringende Ware vom Fabrikanten, Produzenten oder Händler mit bestimmten Kennzeichen versehen. Solche Kennzeichen können bestimmte Wörter, Bilder oder auch eine bestimmte Ausstattung sein. Darüber hinaus ist es auch bei Dienstleistungsbetrieben so, dass diese ihre Dienstleistungen oftmals unter bestimmten Bezeichnungen anbieten. Die genannten bestimmten Kennzeichen dienen in diesem Zusammenhang dazu, die Ware beziehungsweise Dienstleistung eines bestimmten Fabrikanten, Produzenten oder Händlers von anderen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden zu können.

Nicht verwechselt werden jedoch sollte die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen mit der Firma im technischen Sinne oder der besonderen Bezeichnung eines Betriebs oder eines Unternehmens. Auch diese Bezeichnungen werden vom Markengesetz grundsätzlich erfasst. Während nämlich die Bezeichnung von Waren beziehungsweise Dienstleistungen - neben der Tatsache, dass sie eben selbst Waren und Dienstleistungen kennzeichnet - regelmäßig auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb als Bezugsquelle bestimmter Produkte oder Dienstleistungen hinweist, ist die Firma nicht mehr als der Name des Kaufmanns und somit auch regelmäßig derjenige des Unternehmens. Die Geschäftsbezeichnung hingegen kennzeichnet speziell einen bestimmten Betrieb beziehungsweise ein bestimmtes Unternehmen. Eine genaue Feststellung des Gegenstandes, der bezeichnet beziehungsweise abgegrenzt werden soll, ist somit unerlässlich.

Herkunfts-, Vertrauens- und Werbefunktion

Marken als Kennzeichen für Waren beziehungsweise Dienstleistungen kommt im Verkehrsleben gleich eine dreifache Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass die Werbeleistung des Kaufmanns in der Regel die Funktion wahrnimmt, sein Produkt zu kennzeichen und von anderen Produkten zu unterscheiden, ruft das Zeichen des Kaufmanns in den beteiligten Verkehrskreisen häufig auch eine bestimmte Vorstellung der Kunden aus, die überwiegend als Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion bezeichnet wird. Als Herkunftsfunktion wird überwiegend die regelmäßig auf der Werbung beruhende Eignung des Zeichens verstanden, auf einen bestimmten Betrieb, ein Unternehmen oder eine Gruppe von selbständigen Unternehmen als Bezugsquelle der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinzuweisen. Ist eine Ware zum Beispiel mit einer Marke versehen, die beim Publikum bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad genießt, so wird dieses in der Regel annehmen, die gekennzeichnete Ware stamme ebenfalls aus dem Betrieb des jeweiligen Inhabers des Zeichens.

Zu beachten ist allerdings, dass die Herkunftsfunktion der Marke durch das Markengesetz im Vergleich zur alten Rechtslage nach dem Warenzeichengesetz abgeschwächt wurde. Nunmehr ist nämlich keine Bindung der Marke an einen bestimmten Geschäftsbetrieb erforderlich. Dies war nach den Vorschriften des alten Warenzeichengesetzes grundsätzlich noch der Fall. In der überwiegenden Anzahl der Fälle entfalten Warenbezeichnungen und Dienstleistungsmarken zudem eine Garantie- oder Vertrauensfunktion. Dieser Funktion zufolge wird der Kunde in der Regel annehmen, dass diejenigen Waren und Dienstleistungen, die mit der betreffenden Marke gekennzeichnet sind, auch tatsächlich von der angepriesenen oder ihm aus früheren Geschäften bekannten Güte und Beschaffenheit sind. So wird der Kunde zum Beispiel beim Kauf eines Brotaufstrichs, welcher mit einer bekannten Marke gekennzeichnet ist, davon ausgehen, dass er von derselben Beschaffenheit ist, wie sie in der Werbung beschrieben wurde oder wie er sie von früheren Käufen desselben Brotaufstrichs kennt. Jedoch sollte die Garantie- beziehungsweise Vertrauensfunktion der Marke nicht missverstanden werden. Der Lieferant hat nämlich keinesfalls für eine gleichbleibende Güte der von ihm vertriebenen Ware rechtlich einzustehen.

Als Dritte Funktion kommt dem Zeichen vielfach auch eine sogenannte Werbefunktion zu. Ein Kunde, der in der Vergangheit mit der Leistung, die unter einer bestimmten Marke angeboten wurde, zufrieden war, wird diese regelmäßig nämlich wieder nachfragen. Der Ruf, den eine Ware genießt, konzentriert sich demnach in dem Zeichen, wodurch dieses eine Werbefunktion entwickelt, mit deren Hilfe immer neue Kunden angezogen werden können. Der Schutz der hier dargestellten Funktionen der Marke hängt von den jeweilgen gesetzlichen Regelungen ab. Seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes von 1995, welches auch der Umsetzung der europäischen Markenrichtlinie diente, lässt sich die traditionell in Deutschland verbreitete Auffassung, dass allein die Herkunftsfunktion der Marke rechtlichen Schutz genieße, nicht mehr aufrecht erhalten. Vielmehr wird aus den Regelungen des Markengesetzes deutlich, dass auch der Werbefunktion einer Marke rechtlicher Schutz zukommen soll. Insgesamt ist zu beachten, dass dem europäischen Recht - insbesondere der Markenrichtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - bei der Auslegung der Vorschriften des Markengesetzes eine herausragende Bedeutung zukommt.

Umfang des durch das Markengesetz gewährten Schutzes

Bedingt durch die Vorstellung, die die betreffenden Verkehrskreise mit dem Zeichen verbinden, wird dieses zum Symbol für die Werbeleistung des Unternehmens, welches es verwendet. Durch die Benutzung eines Zeichens durch ein Konkurrenzunternehmen kann es somit zu einer Ausbeutung der in dem Zeichen liegenden fremden Leistung kommen. Insofern bedarf das Zeichen eines Schutzes gegen die unbefugte Benutzung durch Dritte. Das Markengesetz sieht in diesem Zusammenhang bereits die Sicherung des Beginns und der Entfaltung der Werbeleistung vor. Technisch gesprochen wird somit eine Entwicklungsbegünstigung gewährt, da neu gewählte und in das Register für Marken eingetragene Bezeichnungen durch das Markengesetz geschützt werden. Schutz durch das Markengesetz genießt danaben auch die bereits erbrachte Leistung, die zur Durchsetzung des Zeichens im Verkehr und somit zur sogenannten Verkehrsgeltung beigetragen hat. Für die Entstehung dieses Schutzes ist es nicht erforderlich, dass eine Eintragung in das Register erfolgt ist.

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