Anforderungen an die Anmeldung des Markenrechts


Einleitung

Die bei weitem größte Relevanz der verschiedenen Markenrechte kommt in der Praxis dem förmlichen Markenrecht zu. Dieses förmliche Markenrecht gelangt zur Entstehung durch die Eintragung in das Markenregister, welches nach dem Markengesetz vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird. Die Eintragung eines Markenrechts kann nur dann erfolgen, wenn das betreffende Rechte zuvor zur Eintragung angemeldet wurde. Diese Anmeldung ist einzureichen beim Deutschen Patent- und Markenamt. Durch die Anmeldung des Markenrechts zur Eintragung wird das diesbezügliche Prüfungsverfahren in Gang gesetzt.

Die formellen Anforderungen an die Anmeldung

Das Markengesetz stellt einige formelle Anforderungen an die Anmeldung des Markenrechts. Um den an sie gestellten Anforderungen zu genügen, muss die Anmeldung es ermöglichen, die Identität des Anmelders festzustellen. Das Markengesetz definiert auch den Kreis der möglichen Anmelder eines Markenrechts. Demnach kann die Anmeldung nur vom Inhaber des Rechts vorgenommen werden. Zugleich muss es sich nach den Vorschriften des Markengesetzes bei dem Anmelder um eine natürliche oder eine juristische Person handeln oder aber um eine Personengesellschaft, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Umstritten ist allerdings die Markenrechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Hierzu existieren zwei verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Im sogenannten „Ballermann-Fall“ hat der für Wettbewerbsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als nicht markenrechtsfähig angesehen. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat hat im Gegensatz dazu in einer späteren Grundsatzentscheidung die Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts grundsätzlich angenommen. Der letztgenannten Entscheidung folgt nunmehr auch das Deutsche Patent- und Markenamt. Es erkennt die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Anmelderin beziehungsweise Inhaberin von Kennzeichenrechten nunmehr an.

Sonstige Anforderungen an die Anmeldung

Zudem verlangt das Markengesetz, dass die Anmeldung des Markenrechts eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis derjenigen Waren und Dienstleistungen enthält, für die die Eintragung der Marke beantragt wird. Weitere formelle Voraussetzungen, die an die Anmeldung des Markenrechts gestellt werden, ergeben sich aus der Markenverordnung, die auf der Grundlage des Markengesetzes erlassen wurde. In der Markenverordnung findet sich insbesondere eine Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, die für die Höhe der zu zahlenden Gebühren entscheidend sind. Im Rahmen der Anmeldung des Markenrechts ist eine einheitliche Grundgebühr zu entrichten. Diese Grundgebühr erfasst drei verschiedene Klassen von Waren und Dienstleistungen. Fallen die Waren und Dienstleistungen, für die das Markenrecht angemeldet wird, in mehr als drei verschiedene Kategorien von Waren und Dienstleistungen, so ist für jede weitere Klasse eine separate Klassengebühr zu entrichten. Erfolgt die Anmeldung auf elektronischem Wege, so beträgt die einheitliche Gebühr für die Anmeldung inklusive der Klassengebühr für bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen momentan 290 Euro. Für die Anmeldung in Papierform wird eine Gebühr in Höhe von 300 Euro fällig. Die Gebühr für jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse beträgt weitere 100 Euro.

Der Zeitpunkt der Anmeldung

Bei einem Konflikt mit kollidierenden Rechten Dritter kommt dem Zeitpunkt der Anmeldung des Markenrechts entscheidende Bedeutung zu. Nach dem Zeitpunkt der Anmeldung nämlich richtet sich die für die Lösung des Konflikts maßgebende Priorität. Nach den Vorschriften des Markengesetzes gilt als Anmeldetag einer Marke derjenige Tag, an welchem dem Deutschen Patent- und Markenamt die Unterlagen mit den genannten erforderlichen Angaben zugehen. Jedoch gilt unter Umständen zu Gunsten des Anmelders ein früherer Zeitpunkt. Dies ist dann der Fall, wenn der Anmelder die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität auf der Grundlage entsprechender Staatsverträge, der Pariser Verbandsübereinkunft oder aber einer Ausstellungspriorität hat.

Anspruch auf Eintragung der Marke

Durch die Anmeldung einer Marke wird regelmäßig ein Anspruch auf die Eintragung eben dieser Marke begründet. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine entsprechende Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ergibt, dass die Anmeldung den an sie gestellten Anforderungen genügt und außerdem keine absoluten Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.

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