Funktion der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen


Einleitung

Die Marke hat nach den Vorschriften des Markengesetzes den Zweck, eine Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmes zu ermöglichen. Der Schutz, der gewährt wird, um diese Unterscheidungsfunktion abzusichern, gilt allerdings nur bezüglich bestimmter, im Einzelnen definierter Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens. Ein Schutz hingegen, der sich auf sämtliche beliebige Waren und Dienstleistungen eines Unternehmes bezieht, wäre mit der Konzeption des Markengesetzes nicht zu vereinbaren. Durch einen solchen Schutz würde nämlich ein allzu weit reichendes Monopolrecht geschaffen, durch welches die Mitwettbewerber des Markeninhabers unangemessen benachteiligt würden. Für welche Waren ein markenrechtlicher Schutz besteht, richtet sich nach der Registereintragung. Diese widerum ist auf die Anmeldung gestützt, die ein Verzeichnis derjenigen Waren und Dienstleistungen enthalten muss, für die die Eintragung beantragt wird. Etwas anderes gilt bei nicht eingetragen Marken. Hier richtet sich die Reichweite des gegenständlichen Schutzes danach, für welche Waren beziehungsweise Dienstleistungen das Zeichen die nach den Vorschriften des Markengesetzes notwendige Verkehrsgeltung erlangt hat.

Auch aus weiteren Vorschriften des Markengesetzes wird deutlich, dass das Markenrecht auf die Benutzung zur Kennzeichnung bestimmter Waren und Dienstleistungen beschränkt sein soll. So erfolgt zum Beispiel eine Festlegung der Ausschlussrechte des Markenrechtsinhabers gegen Dritte spiegelbildlich zur positiven Benutzungsbefugnis des Markenrechtsinhaber gegenüber Dritten. Demnach ist es Dritten untersagt, ein identisches Zeichen für identische Ware beziehungsweise Dienstleistungen zu verwenden. Damit an sich naheliegende Umgehungen dieses Verbotes nicht mehr möglich sind, soll eine Markenrechtsverletzung auch dann vorliegen, wenn ein Dritter ein ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung ähnlicher oder identischer Waren oder Dienstleistungen verwendet. In solchen muss Fällen muss allerdings als weitere Voraussetzung die Gefahr einer Verwechslung der beiden ähnlichen Zeichen hervorgerufen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Verwechslungsgefahr bereits dann gegeben sein kann, wenn das Zeichen gedanklich mit der Marke in Verbindung gebracht wird.

Demnach besteht also eine grundsätzliche Begrenzung des markenrechtlichen Schutzes durch den Bereich der Warenähnlichkeit. Außerhalb dieses Bereichs kann ein entsprechender Schutz nur ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt. In solchen Fällen ist bereits ausreichend, dass der Verletzer ein nur ähnliches Zeichen für die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt, die den vom Markeninhaber geschützten Waren oder Dienstleistungen nicht einmal ähnlich sein müssen. Allerdings gibt es auch in diesen Konstellationen eine einschränkende Voraussetzung. Durch die Benutzung des Zeichens muss der Verletzer die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzen beziehungsweise beeinträchtigen, ohne das dies gerechtfertigt wäre.

Die „Praktiker-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs

In der „Praktiker-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs wurde eine bedeutende Auslegung des Begriffs der Dienstleistung vorgenommen. Diese Auslegung ist gerade für den Schutz von Dienstleistungsmarken für den Einzelhandel von überrragender Bedeutung. Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes ist der Begriff der Dienstleistung im Sinne der Markenrichtlinie demnach so zu begreifen, dass er auch solche Dienstleistungen erfasst, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden. Für die Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen soll es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes darüber hinaus nicht notwendig sein, dass die in Rede stehende Dienstleistung konkret bezeichnet wird. Allerdings müssen nähere Angaben bezüglich der Waren oder Arten von Waren gemacht werden, die im Rahmen dieser Dienstleistungen verwendet werden.

Gegenstand der Entscheidung war ein Streit über die Anmeldung der graphisch und farbig ausgestalteten Marke „Praktiker“ zur Eintragung unter Anderem der Dienstleistungen „Einzelhandel mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln sowie anderen Gütern für den Do-it-yourself-Bereich“. Die Eintragung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt mit der Begründung abgelehnt, der beanspruchte Begriff des Einzelhandels bezeichne keine selbständigen Dienstleistungen von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung, sondern lediglich den Vertrieb von Waren als solchen. Auf die Beschwerde gegen diese Ablehnung hin wurde das Verfahren vom Bundespatentgericht ausgesetzt und die Frage bezüglich der Auslegung des Begriffes der Dienstleistung dem Europäischen Gerichthof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Anschließend befand der Europäische Gerichtshof, dass es für die Zwecke der Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, nicht notwendig ist, diejenigen Dienstleistungen konkret zu benennen, für die die Eintragung beantragt worden ist. Für die Identifizierung dieser Dienstleistungen sei es bereits ausreichend, allgemeine Formulierungen wie „Zusammenstellung diverser Waren, um dem Verbraucher die Ansicht und den Erwerb dieser Waren zu erleichtern“ zu verwenden. Bezüglich der Waren und der Arten von Waren auf die sich die Dienstleistungen beziehen, seien allerdings nähere Angaben erforderlich.

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